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1.9.2 Rechtsgrundlagen Teil 2

Einleitung: Zivilrechtliche Haftung, Schadensersatz und Beweisrecht

Wer zahlt, wenn im Einsatz etwas schiefgeht?

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Im Strafrecht haben wir gelernt, dass ihr persönlich ins Gefängnis kommen könnt, wenn ihr grobe Fehler macht. Im Zivilrecht stellt sich eine andere Frage: Wenn ihr bei der Reanimation einem Patienten aus Versehen die teure Rolex-Uhr vom Arm reißt oder durch ein falsch dosiertes Medikament einen dauerhaften Nierenschaden verursacht – wer bezahlt dann den finanziellen Schaden? Müsst ihr das aus eigener Tasche zahlen, oder haftet euer Arbeitgeber?

In diesem Modul schauen wir uns die Haftungsgrundlagen an, klären die Unterschiede zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zivilrecht und werfen einen genauen Blick auf die gefürchtete Beweislastumkehr, bei der plötzlich ihr beweisen müsst, dass ihr keinen Fehler gemacht habt.

1. Haftungsrechtliche Grundlagen

Im deutschen Zivilrecht gibt es grundsätzlich zwei Wege, wie eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Beide Wege laufen parallel und können gleichzeitig zutreffen.

A. Die vertragliche Haftung (§ 630a BGB - Behandlungsvertrag)

Sobald ihr einen Patienten behandelt, kommt juristisch ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande.

  • Das Gesetz: Gemäß § 630a Abs. 1 BGB wird der Behandelnde verpflichtet, die medizinische Behandlung durchzuführen, und der Patient verpflichtet sich zur Zahlung (meist über seine Krankenkasse).
  • Die Besonderheit im Rettungsdienst: Ihr als Notfallsanitäter schließt diesen Vertrag nicht persönlich mit dem Patienten ab! Der Vertrag kommt zwischen dem Patienten und dem Träger des Rettungsdienstes (z. B. der Hilfsorganisation, dem Landkreis oder der Stadt) zustande. Ihr seid lediglich der sogenannte Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Macht ihr einen Fehler, haftet zunächst euer Arbeitgeber aus diesem Vertrag gegenüber dem Patienten.

B. Die deliktische Haftung / Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB)

Dies ist euer persönliches rechtliches Risiko. Das Gesetz knüpft hier nicht an einen Vertrag an, sondern an das reine Fehlverhalten einer Person.

  • Das Gesetz: § 823 Abs. 1 BGB besagt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
  • Das bedeutet: Wenn ihr die Gesundheit des Patienten durch einen Fehler schädigt oder sein Eigentum (z. B. die teure Brille) aus Unachtsamkeit zerstört, seid ihr persönlich schadensersatzpflichtig.

(Hinweis: Bei Beamten greift hier die Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Der Staat übernimmt die Haftung für seine Beamten nach außen gegenüber dem Bürger. Bei normalen Angestellten regeln Tarifverträge, dass der Arbeitgeber den Schaden übernimmt – außer ihr handelt grob fahrlässig!)

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit

Ob ihr oder euer Arbeitgeber zahlen müsst, hängt entscheidend von eurer inneren Einstellung bei dem Fehler ab. Die Definitionen hierfür liefert uns § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners).

  • Vorsatz: Ihr wolltet den Schaden absichtlich herbeiführen oder habt ihn billigend in Kauf genommen. (Zahlt weder Arbeitgeber noch Versicherung; ihr haftet mit eurem vollen Privatvermögen).
  • Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB): Das Gesetz sagt: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." Das Arbeitsrecht unterteilt dies noch feiner:
    • Leichte Fahrlässigkeit: Ein kleiner Fehler, der jedem mal passieren kann (z. B. ihr stolpert über eine Teppichkante und lasst den EKG-Monitor fallen). Der Arbeitgeber übernimmt den Schaden komplett.
    • Mittlere (normale) Fahrlässigkeit: Die Sorgfalt wurde außer Acht gelassen (z. B. ihr fahrt beim Einparken an der Klinik gegen einen Pfeiler, weil ihr nicht in den Spiegel geschaut habt). Hier kann der Arbeitgeber den Schaden oft anteilig mit euch teilen.
    • Grobe Fahrlässigkeit: Das ist der juristische Super-Gau. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt (z. B. ihr spritzt ein starkes Medikament, ohne vorher überhaupt auf das Etikett der Ampulle zu schauen). Hier nimmt der Arbeitgeber euch in Regress. Das bedeutet: Er zahlt den Schaden zwar an den Patienten, holt sich das Geld danach aber in voller Höhe von euch zurück!

3. Die Schadensersatzhaftung

Wenn die Haftung geklärt ist, was muss dann eigentlich genau bezahlt werden?

  • Naturalrestitution (§ 249 BGB): Grundsätzlich muss der Zustand wiederhergestellt werden, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Das bedeutet Übernahme aller Heilbehandlungskosten, Reparaturkosten für zerstörte Gegenstände etc.
  • Entgangener Gewinn / Verdienstausfall (§ 252 BGB): Wenn der Patient durch euren Behandlungsfehler sechs Monate nicht arbeiten kann, müsst ihr (bzw. die Haftpflichtversicherung) seinen Gehaltsausfall bezahlen.
  • Schmerzensgeld (§ 253 BGB): Dies ist der wichtigste Paragraf für immaterielle Schäden. Für Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit kann der Patient eine "billige Entschädigung in Geld" fordern. Das ist das Schmerzensgeld für das erlittene Leid.

4. Beweisrechtliche Besonderheiten (Die Beweislastumkehr)

Jetzt wird es extrem wichtig für eure Praxis! Normalerweise gilt vor deutschen Zivilgerichten der Grundsatz: Wer etwas behauptet, muss es auch beweisen. Wenn ein Patient euch auf 50.000 Euro Schmerzensgeld verklagt, weil er behauptet, ihr hättet ihm das falsche Medikament gegeben, muss er beweisen, dass ihr den Fehler gemacht habt.

Das Patientenrechtegesetz hat diesen Spieß im BGB jedoch für bestimmte Fälle komplett umgedreht (§ 630h BGB - Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler). In diesen Fällen müsst plötzlich ihr beweisen, dass ihr keinen Fehler gemacht habt. Gelingt euch das nicht, verliert ihr den Prozess.

Die Beweislastumkehr greift in drei extrem gefährlichen Situationen:

A. Voll beherrschbares Risiko (§ 630h Abs. 1 BGB)

Hat sich ein Risiko verwirklicht, das ihr voll beherrschen müsst (z. B. die Funktionsprüfung des Beatmungsgeräts oder die absolute Sterilität einer Nadel), wird vermutet, dass ihr einen Fehler gemacht habt. Ein technischer Defekt am ungetesteten Defibrillator fällt voll auf euch zurück.

B. Fehlende Dokumentation (§ 630h Abs. 3 BGB)

Dies ist der häufigste Genickbruch für Rettungskräfte vor Gericht! Das Gesetz sagt knallhart: Habt ihr eine medizinisch gebotene Maßnahme nicht in eurem Einsatzprotokoll dokumentiert, wird gesetzlich vermutet, dass ihr diese Maßnahme nicht getroffen habt. Behauptet der Patient, ihr hättet keinen Blutzucker gemessen, und in eurem Protokoll steht kein Wert, geht das Gericht zwingend davon aus, dass ihr nicht gemessen habt. Ihr könnt dann nicht mehr sagen: "Ich habe es gemessen, aber nur vergessen aufzuschreiben."

C. Grober Behandlungsfehler (§ 630h Abs. 5 BGB)

Unterläuft euch ein Fehler, der aus medizinischer Sicht absolut unverständlich ist (ein sogenannter grober Behandlungsfehler), greift die stärkste Form der Beweislastumkehr. Es wird dann automatisch gesetzlich vermutet, dass dieser Fehler auch die direkte Ursache für den Schaden (z. B. den Tod) des Patienten war. Ihr müsstet dann beweisen, dass der Patient auch ohne euren Fehler gestorben wäre – was fast unmöglich ist.

💡 MERKE:

Im Zivilrecht haftet ihr persönlich über die deliktische Haftung (§ 823 BGB) für Schäden, die ihr verursacht. Euer Arbeitgeber nimmt euch in Regress, wenn ihr grob fahrlässig (§ 276 BGB) handelt. Eure größte rechtliche Gefahr ist die fehlende Dokumentation: Was nicht dokumentiert ist, gilt juristisch als nicht gemacht, was nach § 630h BGB zur gefährlichen Beweislastumkehr zu euren Lasten führt.

Quellen für dieses Modul

  • Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). (Maßgebliche rechtliche Grundlage sind hier die Regelungen zum Behandlungsvertrag §§ 630a ff. BGB, zur Schadensersatzpflicht §§ 249, 252, 253 BGB, zur Verantwortlichkeit § 276 BGB, zur Haftung des Erfüllungsgehilfen § 278 BGB, zur Beweislastumkehr § 630h BGB sowie zur unerlaubten Handlung § 823 BGB).
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). (Art. 34 GG bezüglich der Amtshaftung).

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Einleitung: Straßenverkehrsrecht, Sonder- und Wegerechte, Fahrerlaubnisse

Lebensretter auf der Straße

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Wenn ihr im Einsatzleitwagen oder im Rettungswagen sitzt und die Leitstelle höchste Eile meldet, schaltet ihr das Blaulicht ein und tretet aufs Gaspedal. Rote Ampeln, Einbahnstraßen und Geschwindigkeitsbegrenzungen scheinen für euch plötzlich nicht mehr zu gelten.

Doch das ist rechtlich ein extrem schmaler Grat. Ihr bewegt zentonnenschwere Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit durch den dichten Verkehr. Das deutsche Straßenverkehrsrecht gibt euch dafür mächtige Werkzeuge an die Hand, knüpft diese aber an eiserne Bedingungen. Wer diese Regeln missachtet und einen Unfall verursacht, haftet zivilrechtlich und strafrechtlich voll. In diesem Modul trennen wir die oft verwechselten Begriffe "Sonderrechte" und "Wegerecht" glasklar voneinander und klären, welche Fahrerlaubnisse ihr überhaupt benötigt.

1. Straßenverkehrsrecht: Die Grundlagen

Das Straßenverkehrsrecht in Deutschland ist streng hierarchisch aufgebaut. Eure Bibel am Steuer besteht aus drei wesentlichen Gesetzestexten:

  1. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das übergeordnete formelle Gesetz.
  2. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Die Verordnung, die das konkrete Verhalten im Verkehr (Vorfahrt, Geschwindigkeit) regelt.
  3. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Sie regelt, wer welches Fahrzeug fahren darf.

Über allem steht jedoch der § 1 Abs. 1 und 2 StVO (Grundregeln). Er besagt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme." Kein Notfall der Welt setzt diesen Paragrafen jemals außer Kraft!

2. Sonderrechte (§ 35 StVO)

Die Sonderrechte regeln das Verhältnis zwischen euch und den Verkehrsvorschriften. Sie erlauben es euch, Regeln zu brechen.

Wer hat Sonderrechte und wann?

Für den Rettungsdienst ist der § 35 Abs. 5a StVO maßgeblich. Der Gesetzestext lautet:

"Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

  • Was das bedeutet: Ihr dürft schneller fahren als erlaubt, rote Ampeln überqueren, links an Verkehrsinseln vorbeifahren oder entgegen der Einbahnstraße fahren.
  • Die Voraussetzung: Es muss "höchste Eile" zur Rettung von Menschenleben oder Abwendung schwerer Schäden geboten sein. Ein Krankentransport ohne akute Gefahr hat niemals Sonderrechte.

Die Haftungsfalle: § 35 Abs. 8 StVO

Die Sonderrechte sind kein Freifahrtschein für rücksichtsloses Fahren! Das Gesetz schränkt euch im § 35 Abs. 8 StVO massiv ein:

"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Fahrt ihr blindlings mit 80 km/h in eine unübersichtliche, rote Kreuzung ein und verursacht einen Unfall, habt ihr gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen. Ihr werdet dann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft, da ihr die Sicherheit anderer massiv gefährdet habt. Bei roten Ampeln müsst ihr euch immer langsam in die Kreuzung hineintasten ("Schrittgeschwindigkeit"), bis ihr sicher seid, dass alle anderen euch gesehen haben.

3. Wegerecht (§ 38 StVO)

Wegerecht und Sonderrechte werden oft verwechselt. Während § 35 StVO euch von den Regeln befreit, regelt das Wegerecht das Verhältnis zwischen euch und den anderen Verkehrsteilnehmern. Es ist ein Befehl an die anderen Fahrer.

Das blaue Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn

Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt:

"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden [...]. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

  • Die wichtigste Regel: Das Wegerecht gilt nur, wenn Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig eingeschaltet sind! Fahrt ihr nachts aus Lärmschutzgründen nur mit Blaulicht in eine Kreuzung ein, habt ihr juristisch kein Wegerecht eingefordert. Die anderen Fahrer müssen euch dann rechtlich gesehen keinen Platz machen (auch wenn sie es meistens tun).
  • Wenn ihr beides eingeschaltet habt, müssen andere Fahrer sofort anhalten, ausweichen oder die Rettungsgasse bilden.

Blaues Blinklicht allein

Wofür ist das Blaulicht allein dann überhaupt gut? Das regelt § 38 Abs. 2 StVO:

"Blaues Blinklicht allein darf nur [...] zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen [...] verwendet werden."

Es dient in diesem Fall ausschließlich der Absicherung und Warnung, gewährt euch aber während der Fahrt keine Vorfahrt!

4. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein)

Um einen Rettungswagen (Krankenkraftwagen) zu fahren, in dem Patienten transportiert werden, reicht der normale PKW-Führerschein rechtlich nicht aus, da ihr gewerblich Personen befördert.

Hier greift der § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

"Wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden, bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung."

Voraussetzungen für den Erhalt nach § 48 Abs. 4 FeV:

  • Mindestalter: 19 Jahre (für Krankenkraftwagen, sonst oft 21 Jahre).
  • Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens einem Jahr.
  • Geistige und körperliche Eignung (muss durch ein ärztliches und augenärztliches Gutachten sowie oft durch einen Reaktionstest bewiesen werden).
  • Persönliche Zuverlässigkeit (wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen).
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung.

(Ausnahme: Nach § 48 Abs. 2 FeV benötigen Fahrzeuge der Bundeswehr, der Polizei oder des Zivilschutzes keinen P-Schein, der zivile Rettungsdienst jedoch zwingend).

5. Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge ("Feuerwehrführerschein")

Ein massives Problem im Rettungsdienst: Der normale EU-Führerschein der Klasse B erlaubt nur das Fahren von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Moderne Rettungswagen (RTW) wiegen jedoch aufgrund der schweren medizinischen Ausrüstung und des Kofferaufbaus heute oft 4,5 bis 5,5 Tonnen. Eigentlich bräuchtet ihr dafür den teuren LKW-Führerschein (Klasse C1 oder C).

Um den Feuerwehren und Hilfsorganisationen diese immensen Kosten für LKW-Führerscheine zu ersparen, hat der Bund eine Ausnahmeregelung geschaffen: § 2 Abs. 10a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, [...] Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen [...] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, sowie [...] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zu erteilen."

Wie funktioniert diese Fahrberechtigung?

  • Sie gilt nur für Einsatzfahrzeuge der genannten Organisationen (nicht privat für den Umzugs-LKW am Wochenende!).
  • Ihr werdet organisationsintern (z. B. vom Roten Kreuz oder der Feuerwehr) durch erfahrene Ausbilder geschult und geprüft, nicht durch einen klassischen Fahrprüfer des TÜV.
  • Nach bestandener interner Prüfung erhaltet ihr vom Staat (je nach Landesrecht) diese spezielle Fahrberechtigung ausgehändigt.

💡 MERKE:

Sonderrechte (§ 35 StVO) befreien euch von den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung, entbinden euch aber nie von eurer Sorgfaltspflicht (§ 35 Abs. 8 StVO).Wegerecht (§ 38 StVO) ordnet anderen Verkehrsteilnehmern an, freie Bahn zu schaffen, gilt aber zwingend nur bei der gleichzeitigen Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn. Wer Patienten transportiert, benötigt einen Personenbeförderungsschein nach § 48 FeV. Für überschwere RTW bis 7,5 Tonnen kann eine interne Sonderfahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG erlangt werden.

Quellen für dieses Modul

  • Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). (Maßgeblich zitiert: § 1 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 5a und 8, § 38 Abs. 1 und 2 StVO).
  • Bundesministerium der Justiz. Straßenverkehrsgesetz (StVG). (Maßgeblich zitiert: § 2 Abs. 10a StVG).
  • Bundesministerium der Justiz. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). (Maßgeblich zitiert: § 48 FeV).

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Einleitung: Rechtliche Grundlagen des Infektionsschutzes im Rettungsdienst

Der unsichtbare Feind

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Im Rettungsdienst habt ihr es täglich mit Blut, Erbrochenem, Speichel und anderen Körperflüssigkeiten zu tun. Die Gefahr, sich selbst oder nachfolgende Patienten mit gefährlichen Krankheitserregern (wie Hepatitis, HIV oder Tuberkulose) zu infizieren, ist allgegenwärtig.

Um eine unkontrollierte Ausbreitung von Seuchen zu verhindern und euch als Arbeitnehmer zu schützen, hat der deutsche Gesetzgeber ein extrem strenges Netz aus Gesetzen und Verordnungen gespannt. Die zwei wichtigsten rechtlichen Säulen für euren Alltag sind das Infektionsschutzgesetz (IfSG) (zum Schutz der Allgemeinheit) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) (zu eurem persönlichen Eigenschutz).

1. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG): Schutz der Bevölkerung

Das IfSG ist das zentrale Gesetz auf Bundesebene zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Der Zweck des Gesetzes (§ 1 IfSG)

Der § 1 Abs. 1 IfSG definiert euren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich glasklar:

"Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern."

Die Hygieneplanpflicht für den Rettungsdienst (§ 36 IfSG)

Warum müsst ihr auf der Wache genau wissen, welches Desinfektionsmittel ihr wie lange einwirken lassen müsst? Die rechtliche Antwort darauf steht im § 36 IfSG (Einhaltung der Infektionshygiene).

Der § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nimmt euch ganz explizit in die Pflicht:

"Folgende Einrichtungen [...] müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: [...] Rettungsdienste und Einrichtungen des Krankentransports."

Das bedeutet: Der Hygieneplan, der auf eurer Wache aushängt, ist kein netter Vorschlag eures Chefs, sondern ein gesetzlich bindendes Dokument. Wenn ihr euch nicht an den Hygieneplan haltet (z. B. den RTW nach einem Infektionstransport nicht vorschriftsmäßig desinfiziert), verstoßt ihr direkt gegen § 36 IfSG. Das Gesundheitsamt hat das Recht, eure Wachen und Fahrzeuge jederzeit unangekündigt zu kontrollieren.

2. Meldepflichtige Krankheiten (§§ 6 und 8 IfSG)

Wenn ihr zu einem Patienten kommt, der Symptome einer hochgradig ansteckenden Krankheit zeigt, dürft ihr diese Information nicht für euch behalten. Der Staat muss davon erfahren, um Epidemien zu stoppen.

Was muss gemeldet werden? (§ 6 IfSG)

Der § 6 Abs. 1 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten) listet exakt auf, bei welchen Krankheiten bereits der reine Verdacht, die Erkrankung oder der Tod an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Zu den für den Rettungsdienst relevantesten gehören unter anderem:

  • Nr. 1: Verdacht auf Cholera, Diphtherie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola), Masern, Meningokokken-Meningitis, Tollwut.
  • Nr. 3: Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Impfkomplikation.
  • Nr. 5: Das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, wenn eine epidemische Ausbreitung zu befürchten ist (hierunter fiel z.B. zu Beginn das Coronavirus).

Wer muss melden? (§ 8 IfSG)

Der § 8 Abs. 1 IfSG (Zur Meldung verpflichtete Personen) regelt, wer die offizielle Meldung an das Gesundheitsamt machen muss.

  • Ist ein Notarzt am Einsatzort, ist er als der "feststellende Arzt" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG) zur namentlichen Meldung verpflichtet.
  • Eure Pflicht als Notfallsanitäter: Wenn ihr ohne Arzt agiert, übernimmt in der Praxis meist der aufnehmende Arzt im Krankenhaus die offizielle Meldung. Ihr seid jedoch aus eurer Sorgfaltspflicht heraus zwingend verpflichtet, die Leitstelle und das aufnehmende Krankenhaus vorab über den Infektionsverdacht zu informieren, damit diese Isolationsmaßnahmen vorbereiten können!

3. Die Biostoffverordnung (BioStoffV): Euer persönlicher Eigenschutz

Während das IfSG die Allgemeinheit schützt, schützt die Biostoffverordnung euch vor den Gefahren im Dienst. Sie basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Da ihr ständig mit potenziell infektiösem Blut oder Speichel (sogenannten "Biostoffen") arbeitet, gelten für euren Arbeitgeber extrem strenge Regeln.

Die Gefährdungsbeurteilung (§ 4 BioStoffV)

Der Arbeitgeber darf euch nicht einfach auf den RTW setzen. Gemäß § 4 Abs. 1 BioStoffV muss er vor Aufnahme eurer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Er muss ermitteln, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen ihr in Kontakt kommen könnt und in welche Risikogruppe diese eingestuft sind (von Risikogruppe 1: harmlos, bis Risikogruppe 4: tödliche Viren wie Ebola ohne Heilungschance).

Persönliche Schutzausrüstung und Hygiene (§ 9 BioStoffV)

Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die zwingenden Schutzmaßnahmen ab. Der § 9 Abs. 3 BioStoffV (Allgemeine Schutzmaßnahmen) zwingt euren Arbeitgeber dazu, euch die richtige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung durchzusetzen:

"Der Arbeitgeber hat [...] geeignete persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Schutzkleidung, zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese an einem von anderen Arbeitsmitteln und der Straßenkleidung getrennten Ort sachgerecht aufbewahrt wird."

Das bedeutet: Ihr habt ein gesetzliches Recht auf Einmalhandschuhe, FFP2/FFP3-Masken, Schutzbrillen und flüssigkeitsdichte Infektionsschutzkittel. Gleichzeitig ist es euch nach § 9 Abs. 4 BioStoffV strengstens verboten, mit eurer kontaminierten Einsatzkleidung nach Hause zu fahren! Die Kleidung muss auf der Wache abgelegt und vom Arbeitgeber gereinigt werden.

4. Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 15 BioStoffV i.V.m. ArbMedVV)

Ihr könnt euch nicht nur durch Masken schützen, sondern auch durch euer eigenes Immunsystem. Gemäß § 15 BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arbeitgeber euch vor der Aufnahme eurer Tätigkeit auf dem RTW einem Betriebsarzt vorstellen.

  • Der Arbeitgeber muss euch kostenlose Impfungen (insbesondere gegen Hepatitis A und B) anbieten, da ihr ein massiv erhöhtes Risiko habt, euch bei Nadelstichverletzungen zu infizieren.
  • Nadelstichverletzungen: Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Stichverletzung mit einer benutzten Kanüle, greifen sofort die Notfallpläne aus der Gefährdungsbeurteilung. Ihr müsst dies sofort als Arbeitsunfall (D-Arzt) dokumentieren lassen, um später Ansprüche bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) geltend machen zu können.

💡 MERKE:

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Allgemeinheit. Gemäß § 36 IfSG seid ihr gesetzlich verpflichtet, die Wachen- und Fahrzeugdesinfektion strikt nach dem Hygieneplan durchzuführen. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten (z.B. Masern, Meningitis) greift die Meldepflicht nach § 6 IfSG. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) schützt euch selbst. Sie zwingt den Arbeitgeber zur Stellung von Persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 BioStoffV) und regelt den Umgang mit biologischen Gefahrenstoffen im Einsatz.

Quellen für dieses Modul

  • Bundesministerium der Justiz. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). (Maßgeblich zitiert: § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG).
  • Bundesministerium der Justiz. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV). (Maßgeblich zitiert: § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 15 BioStoffV).
  • Bundesministerium der Justiz. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). (Grundlage für die betriebsärztlichen Impfangebote im Gesundheitswesen).

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Einleitung: Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterecht

Eure Werkzeuge unter strengster Kontrolle

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Wenn ihr im Einsatz einen Zugang legt und Medikamente spritzt oder den Defibrillator aufladet, hantiert ihr mit potenziell tödlichen Werkzeugen. Weil die Gefahr für den Patienten bei unsachgemäßem Gebrauch so hoch ist, hat der Gesetzgeber den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten bis ins kleinste Detail reglementiert.

Wir schauen uns nun an, warum ihr als Notfallsanitäter überhaupt Medikamente in der Hand halten dürft, warum Betäubungsmittel im Tresor liegen müssen und warum ihr einen neuen Defibrillator auf keinen Fall einfach so einschalten dürft.

1. Das Arzneimittelrecht (AMG)

Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den gesamten Verkehr mit Arzneimitteln – von der Herstellung über die Zulassung bis zur Abgabe an den Patienten. Ziel des AMG ist es, im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG).

Was ist überhaupt ein Arzneimittel? (§ 2 AMG)

Der § 2 Abs. 1 AMG liefert euch die genaue rechtliche Definition:

"Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, [...] die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind [...]. "Dazu gehört die einfache Kochsalzlösung (NaCl 0,9 %) genauso wie das starke Adrenalin zur Reanimation oder der medizinische Sauerstoff in euren Flaschen.

Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht (§§ 43 und 48 AMG)

Ihr werdet euch fragen: Wenn Medikamente doch apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig sind, warum liegen sie dann bei euch im RTW frei herum?

  • § 43 Abs. 1 AMG (Apothekenpflicht): Arzneimittel dürfen berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbraucher grundsätzlich nur in Apotheken abgegeben werden.
  • § 48 Abs. 1 AMG (Verschreibungspflicht): Bestimmte Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung (Rezept) abgegeben werden.

Die rechtliche Brücke für den Rettungsdienst:Ihr "gebt" das Medikament im rechtlichen Sinne nicht ab (wie ein Apotheker, der eine Schachtel über den Tresen reicht). Der Träger eures Rettungsdienstes bezieht die Medikamente legal über eine Krankenhausapotheke. Wenn ihr auf der Straße nach dem Notfallsanitätergesetz (§ 2a NotSanG) eigenverantwortlich ein Medikament verabreicht, wendet ihr es an. Ihr seid also Anwender im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung, keine Verkäufer.

2. Das Betäubungsmittelrecht (BtMG und BtMVV)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind noch einmal deutlich strenger als das normale AMG. Hier geht es um Stoffe mit extrem hohem Suchtpotenzial (z. B. Morphin, Fentanyl, Ketamin).

Einteilung der Betäubungsmittel (§ 1 BtMG)

Gemäß § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführt sind. Für euch ist nur die Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) relevant. Hierunter fallen eure starken Schmerzmittel.

Sicherungsrichtlinien (§ 15 BtMG)

Ihr dürft die BtM-Ampullen nicht einfach im Rucksack herumfliegen lassen. Der § 15 BtMG (Sicherungsmaßnahmen) zwingt euch zur absoluten Diebstahlsicherung:

"Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern."Daher lagern Betäubungsmittel auf der Rettungswache in einem massiven, zertifizierten Wandtresor und im RTW in einem fest verbauten, abschließbaren BtM-Fach, dessen Schlüssel ihr strengstens bewachen müsst.

Dokumentation: Das Betäubungsmittelbuch (§ 13 BtMVV)

Der Umgang mit BtM muss lückenlos nachvollziehbar sein. Der § 13 Abs. 1 BtMVV und § 14 BtMVV regeln das Nachweisbuch (BtM-Buch).Jeder Zugang (Auffüllen aus dem Wachentresor) und jeder Abgang (Verabreichung am Patienten oder Bruch einer Ampulle) muss mit Datum, Uhrzeit, Name des Patienten und Unterschrift des Anwenders im BtM-Buch dokumentiert werden. Die Gesundheitsämter kontrollieren diese Bücher gnadenlos. Fehlt auch nur eine Ampulle unentschuldigt, drohen strafrechtliche Ermittlungen.

Der "Notfallsanitäter-Paragraph" (§ 13 Abs. 1b BtMG)

Das ist die wichtigste juristische Neuerung für euch! Jahrelang durftet ihr ohne Notarzt rechtlich gesehen keine starken Schmerzmittel geben. Das wurde im Jahr 2023 durch den neuen § 13 Abs. 1b BtMG endlich geändert:

"Abweichend von Absatz 1 [welcher besagt, dass nur Ärzte BtM verschreiben dürfen] dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter [...] heilkundliche Maßnahmen, die von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst [...] standardmäßig vorgegeben sind und das Verabreichen von Betäubungsmitteln beinhalten, bis zum Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes durchführen, [...] wenn dies zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung wesentlicher Leiden der behandelten Personen erforderlich ist."

Was das heißt: Ihr dürft jetzt offiziell Fentanyl oder Morphin spritzen, aber nur, wenn es einen konkreten Standardarbeitsalgorithmus (SOP) eures ÄLRD dafür gibt, ihr darauf geschult seid und der Notarzt noch nicht da ist!

3. Das Medizinprodukterecht (MPDG und MPBetreibV)

Das alte Medizinproduktegesetz (MPG) wurde abgelöst und durch das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) in Kombination mit europäischen Verordnungen (MDR) ersetzt. Für euren praktischen Alltag ist jedoch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) das wichtigste Gesetz.

Medizinprodukte sind alle Apparate, Instrumente oder Geräte, die zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden (vom einfachen Pflaster über das Blutdruckmessgerät bis zum High-Tech-Beatmungsgerät).

Anforderungen an Anwender (§ 2 MPBetreibV)

Ihr dürft ein Gerät nicht einfach einschalten, nur weil ihr es im Schrank gefunden habt. Der § 2 Abs. 1 MPBetreibV regelt:

"Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung [...] errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. "Der § 2 Abs. 4 MPBetreibV nimmt euch direkt in die Pflicht: Ihr müsst vor jeder Anwendung eines Medizinproduktes prüfen, ob es funktionsfähig und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist (die berühmte Sicht- und Funktionsprüfung bei Dienstbeginn!).

Die Einweisungspflicht (§ 10 MPBetreibV)

Dies ist eine absolute rote Linie im Rettungsdienst. Ihr bekommt auf der Wache ein neues EKG-Gerät eines anderen Herstellers. Dürft ihr es benutzen? Nein! Der § 10 Abs. 1 MPBetreibV verbietet dies strikt:

"Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt [z. B. Defibrillatoren, Beatmungsgeräte] nur betreiben, wenn er zuvor durch den Hersteller oder durch eine [... ] befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, am Medizinprodukt in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb [...] eingewiesen worden ist."

Ihr müsst zwingend eine offizielle, dokumentierte Geräteeinweisung für exakt dieses Modell durch einen Medizinprodukte-Beauftragten eurer Wache erhalten haben, bevor ihr es am Patienten anwenden dürft.

Das Medizinproduktebuch (§ 12 MPBetreibV)

Für alle aktiven (strombetriebenen) und hochrisikobehafteten Medizinprodukte muss euer Arbeitgeber gemäß § 12 MPBetreibV ein Medizinproduktebuch führen. Darin werden alle sicherheitstechnischen Kontrollen (STK), alle Reparaturen, alle Einweisungen des Personals und alle Funktionsstörungen rechtssicher und lückenlos dokumentiert.

💡 MERKE:

Das AMG (§§ 2, 43, 48) definiert eure Medikamente. Das BtMG (§ 15) und die BtMVV (§ 13) zwingen euch zur diebstahlsicheren Lagerung und lückenlosen Dokumentation von starken Schmerzmitteln. Die revolutionäre Änderung im § 13 Abs. 1b BtMG erlaubt Notfallsanitätern die eigenverantwortliche BtM-Gabe im Rahmen von Standardvorgaben (SOP).Die MPBetreibV verbietet euch die Anwendung von komplexen Medizinprodukten ohne vorherige offizielle Geräteeinweisung (§ 10 MPBetreibV) und verlangt eine Funktionsprüfung vor jeder Anwendung (§ 2 MPBetreibV).

Quellen für dieses Modul

  • Bundesministerium der Justiz. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG). (Maßgeblich zitiert: § 1, § 2 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 AMG).
  • Bundesministerium der Justiz. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG). (Maßgeblich zitiert: § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1b, § 15 BtMG).
  • Bundesministerium der Justiz. Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV). (Maßgeblich zitiert: § 13, § 14 BtMVV).
  • Bundesministerium der Justiz. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV). (Maßgeblich zitiert: § 2 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 1, § 12 MPBetreibV).
  • Bundesministerium der Justiz. Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG).

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Einleitung: Behandlungs- und Transportverweigerung sowie weitere Rechtsfragen

Der Konflikt zwischen Retten und Respektieren

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Ihr werdet im Einsatz oft auf Patienten treffen, die medizinische Hilfe ablehnen. Das kann der betrunkene Patient mit Platzwunde sein, der ältere Herr mit Brustschmerz, der „nur in seinem eigenen Bett sterben will“, oder der Patient nach einem Autounfall, der den Ernst der Lage nicht erkennt.

Es ist ein massiver Irrglaube im Rettungsdienst, dass man jeden Menschen retten muss – selbst gegen seinen Willen. Wer einen geistig klaren Patienten gegen seinen ausdrücklichen Willen auf die Trage schnallt und ins Krankenhaus fährt, begeht juristisch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und eine Körperverletzung (§ 223 StGB). Wie ihr diesen Drahtseilakt meistert, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

1. Die rechtliche Basis: Selbstbestimmung und Einwilligung

Über jeder medizinischen Maßnahme schwebt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

  • Art. 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
  • Art. 2 Abs. 2 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

Aus diesen Grundrechten leitet sich das Recht auf absolute medizinische Selbstbestimmung ab. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das für euch im § 630d Abs. 1 BGB (Einwilligung) knallhart konkretisiert:

„Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen [...].“

Die goldene Regel lautet: Ohne Einwilligung keine Behandlung und kein Transport! Sagt der Patient „Nein“, ist das Gesetz auf seiner Seite.

2. Die Voraussetzung: Einsichtsfähigkeit und Aufklärung

Damit das „Nein“ des Patienten juristisch wirksam ist, müssen zwei elementare Bedingungen erfüllt sein, die ihr vor Ort prüfen und wasserdicht dokumentieren müsst.

A. Die Einsichtsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit vs. Einwilligungsfähigkeit)

Ein Patient kann nur verweigern, wenn er einsichtsfähig und steuerungsfähig ist. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung geistig zu erfassen.

  • Ist der Patient stark alkoholisiert, hat er ein Schädel-Hirn-Trauma, steht er unter Drogen oder leidet er unter einem Sauerstoffmangel (Hypoxie), ist diese Einsichtsfähigkeit oft nicht mehr gegeben.
  • Lehnt ein offensichtlich verwirrter oder massiv betrunkener Patient mit einer schweren Blutung den Transport ab, greift § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB (Mutmaßliche Einwilligung). Da er die Folgen nicht überblicken kann, dürft und müsst ihr ihn (notfalls mit polizeilicher Hilfe) behandeln.

B. Die Aufklärungspflicht (§ 630e BGB)

Der Patient darf nicht blind verweigern. Gemäß § 630e Abs. 1 BGB müsst ihr ihn über sämtliche Risiken und Alternativen aufklären.

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme [...].“

Was ihr tun müsst: Wenn der Patient mit Brustschmerz den Transport verweigert, reicht es nicht zu sagen: „Dann müssen Sie unterschreiben.“ Ihr müsst ihn darüber aufklären, dass er in den nächsten Minuten an einem Herzinfarkt versterben kann, wenn er nicht mitkommt. Erst wenn der Patient diese drastischen, todbringenden Konsequenzen verstanden hat und trotzdem ablehnt, ist seine Verweigerung juristisch wirksam. Dies muss zwingend extrem detailliert im Einsatzprotokoll dokumentiert werden!

3. Verweigerung bei Minderjährigen

Hier wird es besonders kritisch. Wenn ein 10-jähriges Kind schwer verletzt ist, müssen gemäß § 1626 BGB und § 1629 BGB die Eltern (Sorgeberechtigten) der Behandlung zustimmen oder können diese ablehnen.

Was aber, wenn die Eltern eine lebensrettende Behandlung ablehnen? (z. B. aus religiösen Gründen).Hier greift der Staat massiv ein.

  • Nach § 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) darf der Staat den Eltern bei akuter Gefahr das Sorgerecht entziehen.
  • Da ihr im nächtlichen Einsatz keinen Familienrichter erreicht, greift für euch der § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand). Das Leben des Kindes ist ein weitaus höheres Rechtsgut als das elterliche Erziehungsrecht. Bei akuter Lebensgefahr behandelt und transportiert ihr das Kind – notfalls auch gegen den brüllenden Protest der Eltern, im Idealfall mit Unterstützung der Polizei.

4. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Was passiert, wenn der Patient durch einen Schlaganfall nicht mehr sprechen kann, aber ein Dokument auf dem Tisch liegt?

Mit der großen Betreuungsrechtsreform wurde die Patientenverfügung neu im § 1827 BGB (früher § 1901a BGB) geregelt.

„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...] ist zu prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.“

  • Die Bindungswirkung: Treffen die Beschreibungen in der Verfügung exakt auf die aktuelle Situation zu (z. B. „Ich wünsche im Endstadium meiner Krebserkrankung keine Reanimation“), ist dieses Dokument bindend! Ihr dürft dann nicht reanimieren.
  • Die Praxis im Rettungsdienst: Liegt ein 30-jähriger nach einem Stromunfall leblos am Boden und die Ehefrau wedelt mit einer allgemeinen Verfügung („Keine Apparatemedizin“), reanimiert ihr trotzdem! Ein Stromunfall ist kein unabwendbarer Sterbeprozess. Im Zweifel gilt im Rettungsdienst immer: In dubio pro vita (Im Zweifel für das Leben!).

Gleiches gilt für Bevollmächtigte. Nach § 1820 BGB (früher Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht) kann eine Person eine andere ermächtigen, medizinische Entscheidungen für sie zu treffen. Aber auch diese Person muss sich an den mutmaßlichen Willen des Patienten halten.

5. Zwangseinweisung bei psychischen Ausnahmezuständen

Ihr werdet oft zu Patienten gerufen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie, schwere Depression) eine Gefahr für sich oder andere darstellen und die Fahrt in die Klinik vehement verweigern.

Die rechtliche Lage: Der Rettungsdienst hat keine Befugnis, jemanden gegen seinen Willen in eine Psychiatrie einzuweisen! Dies ist ein massiver Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG).

Dafür gibt es die Psychiatrie- und Krankengesetze der Bundesländer (PsychKG oder UBG).

  • Eine Zwangseinweisung nach PsychKG wegen akuter Eigengefährdung (akute Suizidalität) oder Fremdgefährdung darf in der Regel nur durch das Ordnungsamt, die Polizei oder einen speziellen Amtsarzt angeordnet werden.
  • Eure Rolle: Erkennt ihr eine solche Gefährdung und der Patient will gehen, ruft ihr sofort die Polizei nach. Um den Patienten bis zum Eintreffen der Polizei am Weglaufen oder am Sprung aus dem Fenster zu hindern, beruft ihr euch auf § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) oder § 32 StGB (Notwehr/Nothilfe), dürft dabei aber nur die absolut notwendigste Verhältnismäßigkeit anwenden.

💡 MERKE:

Jeder wache, orientierte und einsichtsfähige Patient darf die Behandlung ablehnen, auch wenn es seinen Tod bedeutet (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 GG und § 630d BGB).Ihr seid zwingend zur vorherigen Aufklärung über alle lebensbedrohlichen Risiken verpflichtet (§ 630e BGB).Bei einwilligungsunfähigen Patienten (Bewusstlosigkeit, schwerer Schock) greift die mutmaßliche Einwilligung, es sei denn, eine exakt zutreffende Patientenverfügung (§ 1827 BGB) verbietet die Maßnahme. Zwangseinweisungen bei psychischen Krisen sind Polizei- und Behördensache (nach Ländergesetzen), nicht originäre Aufgabe des Rettungsdienstes!

Quellen für dieses Modul

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). (Maßgeblich zitiert: Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG).
  • Bundesministerium der Justiz. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). (Maßgeblich zitiert: § 630d Abs. 1, § 630e Abs. 1, § 1626, § 1629, § 1666, § 1820, § 1827 BGB).
  • Bundesministerium der Justiz. Strafgesetzbuch (StGB). (Maßgeblich zitiert: § 32, § 34, § 223, § 239 StGB).
  • (Zusatzhinweis: Die rechtliche Grundlage für Zwangseinweisungen ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (z.B. PsychKG NRW, UBG Bayern) und unterliegt dem Ordnungsrecht).

Alles verstanden?