Herzlich willkommen zu diesem Modul! Im Strafrecht haben wir gelernt, dass ihr persönlich ins Gefängnis kommen könnt, wenn ihr grobe Fehler macht. Im Zivilrecht stellt sich eine andere Frage: Wenn ihr bei der Reanimation einem Patienten aus Versehen die teure Rolex-Uhr vom Arm reißt oder durch ein falsch dosiertes Medikament einen dauerhaften Nierenschaden verursacht – wer bezahlt dann den finanziellen Schaden? Müsst ihr das aus eigener Tasche zahlen, oder haftet euer Arbeitgeber?
In diesem Modul schauen wir uns die Haftungsgrundlagen an, klären die Unterschiede zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Zivilrecht und werfen einen genauen Blick auf die gefürchtete Beweislastumkehr, bei der plötzlich ihr beweisen müsst, dass ihr keinen Fehler gemacht habt.
Im deutschen Zivilrecht gibt es grundsätzlich zwei Wege, wie eine Schadensersatzpflicht entstehen kann. Beide Wege laufen parallel und können gleichzeitig zutreffen.
Sobald ihr einen Patienten behandelt, kommt juristisch ein sogenannter Behandlungsvertrag zustande.
Dies ist euer persönliches rechtliches Risiko. Das Gesetz knüpft hier nicht an einen Vertrag an, sondern an das reine Fehlverhalten einer Person.
(Hinweis: Bei Beamten greift hier die Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Der Staat übernimmt die Haftung für seine Beamten nach außen gegenüber dem Bürger. Bei normalen Angestellten regeln Tarifverträge, dass der Arbeitgeber den Schaden übernimmt – außer ihr handelt grob fahrlässig!)
Ob ihr oder euer Arbeitgeber zahlen müsst, hängt entscheidend von eurer inneren Einstellung bei dem Fehler ab. Die Definitionen hierfür liefert uns § 276 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners).
Wenn die Haftung geklärt ist, was muss dann eigentlich genau bezahlt werden?
Jetzt wird es extrem wichtig für eure Praxis! Normalerweise gilt vor deutschen Zivilgerichten der Grundsatz: Wer etwas behauptet, muss es auch beweisen. Wenn ein Patient euch auf 50.000 Euro Schmerzensgeld verklagt, weil er behauptet, ihr hättet ihm das falsche Medikament gegeben, muss er beweisen, dass ihr den Fehler gemacht habt.
Das Patientenrechtegesetz hat diesen Spieß im BGB jedoch für bestimmte Fälle komplett umgedreht (§ 630h BGB - Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler). In diesen Fällen müsst plötzlich ihr beweisen, dass ihr keinen Fehler gemacht habt. Gelingt euch das nicht, verliert ihr den Prozess.
Die Beweislastumkehr greift in drei extrem gefährlichen Situationen:
Hat sich ein Risiko verwirklicht, das ihr voll beherrschen müsst (z. B. die Funktionsprüfung des Beatmungsgeräts oder die absolute Sterilität einer Nadel), wird vermutet, dass ihr einen Fehler gemacht habt. Ein technischer Defekt am ungetesteten Defibrillator fällt voll auf euch zurück.
Dies ist der häufigste Genickbruch für Rettungskräfte vor Gericht! Das Gesetz sagt knallhart: Habt ihr eine medizinisch gebotene Maßnahme nicht in eurem Einsatzprotokoll dokumentiert, wird gesetzlich vermutet, dass ihr diese Maßnahme nicht getroffen habt. Behauptet der Patient, ihr hättet keinen Blutzucker gemessen, und in eurem Protokoll steht kein Wert, geht das Gericht zwingend davon aus, dass ihr nicht gemessen habt. Ihr könnt dann nicht mehr sagen: "Ich habe es gemessen, aber nur vergessen aufzuschreiben."
Unterläuft euch ein Fehler, der aus medizinischer Sicht absolut unverständlich ist (ein sogenannter grober Behandlungsfehler), greift die stärkste Form der Beweislastumkehr. Es wird dann automatisch gesetzlich vermutet, dass dieser Fehler auch die direkte Ursache für den Schaden (z. B. den Tod) des Patienten war. Ihr müsstet dann beweisen, dass der Patient auch ohne euren Fehler gestorben wäre – was fast unmöglich ist.
💡 MERKE:
Im Zivilrecht haftet ihr persönlich über die deliktische Haftung (§ 823 BGB) für Schäden, die ihr verursacht. Euer Arbeitgeber nimmt euch in Regress, wenn ihr grob fahrlässig (§ 276 BGB) handelt. Eure größte rechtliche Gefahr ist die fehlende Dokumentation: Was nicht dokumentiert ist, gilt juristisch als nicht gemacht, was nach § 630h BGB zur gefährlichen Beweislastumkehr zu euren Lasten führt.
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Herzlich willkommen zu diesem Modul! Wenn ihr im Einsatzleitwagen oder im Rettungswagen sitzt und die Leitstelle höchste Eile meldet, schaltet ihr das Blaulicht ein und tretet aufs Gaspedal. Rote Ampeln, Einbahnstraßen und Geschwindigkeitsbegrenzungen scheinen für euch plötzlich nicht mehr zu gelten.
Doch das ist rechtlich ein extrem schmaler Grat. Ihr bewegt zentonnenschwere Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit durch den dichten Verkehr. Das deutsche Straßenverkehrsrecht gibt euch dafür mächtige Werkzeuge an die Hand, knüpft diese aber an eiserne Bedingungen. Wer diese Regeln missachtet und einen Unfall verursacht, haftet zivilrechtlich und strafrechtlich voll. In diesem Modul trennen wir die oft verwechselten Begriffe "Sonderrechte" und "Wegerecht" glasklar voneinander und klären, welche Fahrerlaubnisse ihr überhaupt benötigt.
Das Straßenverkehrsrecht in Deutschland ist streng hierarchisch aufgebaut. Eure Bibel am Steuer besteht aus drei wesentlichen Gesetzestexten:
Über allem steht jedoch der § 1 Abs. 1 und 2 StVO (Grundregeln). Er besagt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme." Kein Notfall der Welt setzt diesen Paragrafen jemals außer Kraft!
Die Sonderrechte regeln das Verhältnis zwischen euch und den Verkehrsvorschriften. Sie erlauben es euch, Regeln zu brechen.
Für den Rettungsdienst ist der § 35 Abs. 5a StVO maßgeblich. Der Gesetzestext lautet:
"Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
Die Sonderrechte sind kein Freifahrtschein für rücksichtsloses Fahren! Das Gesetz schränkt euch im § 35 Abs. 8 StVO massiv ein:
"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Fahrt ihr blindlings mit 80 km/h in eine unübersichtliche, rote Kreuzung ein und verursacht einen Unfall, habt ihr gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen. Ihr werdet dann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bestraft, da ihr die Sicherheit anderer massiv gefährdet habt. Bei roten Ampeln müsst ihr euch immer langsam in die Kreuzung hineintasten ("Schrittgeschwindigkeit"), bis ihr sicher seid, dass alle anderen euch gesehen haben.
Wegerecht und Sonderrechte werden oft verwechselt. Während § 35 StVO euch von den Regeln befreit, regelt das Wegerecht das Verhältnis zwischen euch und den anderen Verkehrsteilnehmern. Es ist ein Befehl an die anderen Fahrer.
Das Wegerecht ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt:
"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden [...]. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."
Wofür ist das Blaulicht allein dann überhaupt gut? Das regelt § 38 Abs. 2 StVO:
"Blaues Blinklicht allein darf nur [...] zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen [...] verwendet werden."
Es dient in diesem Fall ausschließlich der Absicherung und Warnung, gewährt euch aber während der Fahrt keine Vorfahrt!
Um einen Rettungswagen (Krankenkraftwagen) zu fahren, in dem Patienten transportiert werden, reicht der normale PKW-Führerschein rechtlich nicht aus, da ihr gewerblich Personen befördert.
Hier greift der § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
"Wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden, bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung."
Voraussetzungen für den Erhalt nach § 48 Abs. 4 FeV:
(Ausnahme: Nach § 48 Abs. 2 FeV benötigen Fahrzeuge der Bundeswehr, der Polizei oder des Zivilschutzes keinen P-Schein, der zivile Rettungsdienst jedoch zwingend).
Ein massives Problem im Rettungsdienst: Der normale EU-Führerschein der Klasse B erlaubt nur das Fahren von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Moderne Rettungswagen (RTW) wiegen jedoch aufgrund der schweren medizinischen Ausrüstung und des Kofferaufbaus heute oft 4,5 bis 5,5 Tonnen. Eigentlich bräuchtet ihr dafür den teuren LKW-Führerschein (Klasse C1 oder C).
Um den Feuerwehren und Hilfsorganisationen diese immensen Kosten für LKW-Führerscheine zu ersparen, hat der Bund eine Ausnahmeregelung geschaffen: § 2 Abs. 10a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, [...] Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen [...] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, sowie [...] bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t zu erteilen."
Wie funktioniert diese Fahrberechtigung?
💡 MERKE:
Sonderrechte (§ 35 StVO) befreien euch von den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung, entbinden euch aber nie von eurer Sorgfaltspflicht (§ 35 Abs. 8 StVO).Wegerecht (§ 38 StVO) ordnet anderen Verkehrsteilnehmern an, freie Bahn zu schaffen, gilt aber zwingend nur bei der gleichzeitigen Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn. Wer Patienten transportiert, benötigt einen Personenbeförderungsschein nach § 48 FeV. Für überschwere RTW bis 7,5 Tonnen kann eine interne Sonderfahrberechtigung nach § 2 Abs. 10a StVG erlangt werden.
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Herzlich willkommen zu diesem Modul! Im Rettungsdienst habt ihr es täglich mit Blut, Erbrochenem, Speichel und anderen Körperflüssigkeiten zu tun. Die Gefahr, sich selbst oder nachfolgende Patienten mit gefährlichen Krankheitserregern (wie Hepatitis, HIV oder Tuberkulose) zu infizieren, ist allgegenwärtig.
Um eine unkontrollierte Ausbreitung von Seuchen zu verhindern und euch als Arbeitnehmer zu schützen, hat der deutsche Gesetzgeber ein extrem strenges Netz aus Gesetzen und Verordnungen gespannt. Die zwei wichtigsten rechtlichen Säulen für euren Alltag sind das Infektionsschutzgesetz (IfSG) (zum Schutz der Allgemeinheit) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) (zu eurem persönlichen Eigenschutz).
Das IfSG ist das zentrale Gesetz auf Bundesebene zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.
Der § 1 Abs. 1 IfSG definiert euren gesetzlichen Auftrag in diesem Bereich glasklar:
"Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern."
Warum müsst ihr auf der Wache genau wissen, welches Desinfektionsmittel ihr wie lange einwirken lassen müsst? Die rechtliche Antwort darauf steht im § 36 IfSG (Einhaltung der Infektionshygiene).
Der § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nimmt euch ganz explizit in die Pflicht:
"Folgende Einrichtungen [...] müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt: [...] Rettungsdienste und Einrichtungen des Krankentransports."
Das bedeutet: Der Hygieneplan, der auf eurer Wache aushängt, ist kein netter Vorschlag eures Chefs, sondern ein gesetzlich bindendes Dokument. Wenn ihr euch nicht an den Hygieneplan haltet (z. B. den RTW nach einem Infektionstransport nicht vorschriftsmäßig desinfiziert), verstoßt ihr direkt gegen § 36 IfSG. Das Gesundheitsamt hat das Recht, eure Wachen und Fahrzeuge jederzeit unangekündigt zu kontrollieren.
Wenn ihr zu einem Patienten kommt, der Symptome einer hochgradig ansteckenden Krankheit zeigt, dürft ihr diese Information nicht für euch behalten. Der Staat muss davon erfahren, um Epidemien zu stoppen.
Der § 6 Abs. 1 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten) listet exakt auf, bei welchen Krankheiten bereits der reine Verdacht, die Erkrankung oder der Tod an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Zu den für den Rettungsdienst relevantesten gehören unter anderem:
Der § 8 Abs. 1 IfSG (Zur Meldung verpflichtete Personen) regelt, wer die offizielle Meldung an das Gesundheitsamt machen muss.
Während das IfSG die Allgemeinheit schützt, schützt die Biostoffverordnung euch vor den Gefahren im Dienst. Sie basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Da ihr ständig mit potenziell infektiösem Blut oder Speichel (sogenannten "Biostoffen") arbeitet, gelten für euren Arbeitgeber extrem strenge Regeln.
Der Arbeitgeber darf euch nicht einfach auf den RTW setzen. Gemäß § 4 Abs. 1 BioStoffV muss er vor Aufnahme eurer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Er muss ermitteln, mit welchen biologischen Arbeitsstoffen ihr in Kontakt kommen könnt und in welche Risikogruppe diese eingestuft sind (von Risikogruppe 1: harmlos, bis Risikogruppe 4: tödliche Viren wie Ebola ohne Heilungschance).
Aus der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die zwingenden Schutzmaßnahmen ab. Der § 9 Abs. 3 BioStoffV (Allgemeine Schutzmaßnahmen) zwingt euren Arbeitgeber dazu, euch die richtige Ausrüstung zur Verfügung zu stellen und deren Nutzung durchzusetzen:
"Der Arbeitgeber hat [...] geeignete persönliche Schutzausrüstung, einschließlich Schutzkleidung, zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese an einem von anderen Arbeitsmitteln und der Straßenkleidung getrennten Ort sachgerecht aufbewahrt wird."
Das bedeutet: Ihr habt ein gesetzliches Recht auf Einmalhandschuhe, FFP2/FFP3-Masken, Schutzbrillen und flüssigkeitsdichte Infektionsschutzkittel. Gleichzeitig ist es euch nach § 9 Abs. 4 BioStoffV strengstens verboten, mit eurer kontaminierten Einsatzkleidung nach Hause zu fahren! Die Kleidung muss auf der Wache abgelegt und vom Arbeitgeber gereinigt werden.
Ihr könnt euch nicht nur durch Masken schützen, sondern auch durch euer eigenes Immunsystem. Gemäß § 15 BioStoffV in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss der Arbeitgeber euch vor der Aufnahme eurer Tätigkeit auf dem RTW einem Betriebsarzt vorstellen.
💡 MERKE:
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Allgemeinheit. Gemäß § 36 IfSG seid ihr gesetzlich verpflichtet, die Wachen- und Fahrzeugdesinfektion strikt nach dem Hygieneplan durchzuführen. Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten (z.B. Masern, Meningitis) greift die Meldepflicht nach § 6 IfSG. Die Biostoffverordnung (BioStoffV) schützt euch selbst. Sie zwingt den Arbeitgeber zur Stellung von Persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 BioStoffV) und regelt den Umgang mit biologischen Gefahrenstoffen im Einsatz.
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Herzlich willkommen zu diesem Modul! Wenn ihr im Einsatz einen Zugang legt und Medikamente spritzt oder den Defibrillator aufladet, hantiert ihr mit potenziell tödlichen Werkzeugen. Weil die Gefahr für den Patienten bei unsachgemäßem Gebrauch so hoch ist, hat der Gesetzgeber den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten bis ins kleinste Detail reglementiert.
Wir schauen uns nun an, warum ihr als Notfallsanitäter überhaupt Medikamente in der Hand halten dürft, warum Betäubungsmittel im Tresor liegen müssen und warum ihr einen neuen Defibrillator auf keinen Fall einfach so einschalten dürft.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den gesamten Verkehr mit Arzneimitteln – von der Herstellung über die Zulassung bis zur Abgabe an den Patienten. Ziel des AMG ist es, im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG).
Der § 2 Abs. 1 AMG liefert euch die genaue rechtliche Definition:
"Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, [...] die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind [...]. "Dazu gehört die einfache Kochsalzlösung (NaCl 0,9 %) genauso wie das starke Adrenalin zur Reanimation oder der medizinische Sauerstoff in euren Flaschen.
Ihr werdet euch fragen: Wenn Medikamente doch apothekenpflichtig oder verschreibungspflichtig sind, warum liegen sie dann bei euch im RTW frei herum?
Die rechtliche Brücke für den Rettungsdienst:Ihr "gebt" das Medikament im rechtlichen Sinne nicht ab (wie ein Apotheker, der eine Schachtel über den Tresen reicht). Der Träger eures Rettungsdienstes bezieht die Medikamente legal über eine Krankenhausapotheke. Wenn ihr auf der Straße nach dem Notfallsanitätergesetz (§ 2a NotSanG) eigenverantwortlich ein Medikament verabreicht, wendet ihr es an. Ihr seid also Anwender im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung, keine Verkäufer.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind noch einmal deutlich strenger als das normale AMG. Hier geht es um Stoffe mit extrem hohem Suchtpotenzial (z. B. Morphin, Fentanyl, Ketamin).
Gemäß § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Gesetzes aufgeführt sind. Für euch ist nur die Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) relevant. Hierunter fallen eure starken Schmerzmittel.
Ihr dürft die BtM-Ampullen nicht einfach im Rucksack herumfliegen lassen. Der § 15 BtMG (Sicherungsmaßnahmen) zwingt euch zur absoluten Diebstahlsicherung:
"Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern."Daher lagern Betäubungsmittel auf der Rettungswache in einem massiven, zertifizierten Wandtresor und im RTW in einem fest verbauten, abschließbaren BtM-Fach, dessen Schlüssel ihr strengstens bewachen müsst.
Der Umgang mit BtM muss lückenlos nachvollziehbar sein. Der § 13 Abs. 1 BtMVV und § 14 BtMVV regeln das Nachweisbuch (BtM-Buch).Jeder Zugang (Auffüllen aus dem Wachentresor) und jeder Abgang (Verabreichung am Patienten oder Bruch einer Ampulle) muss mit Datum, Uhrzeit, Name des Patienten und Unterschrift des Anwenders im BtM-Buch dokumentiert werden. Die Gesundheitsämter kontrollieren diese Bücher gnadenlos. Fehlt auch nur eine Ampulle unentschuldigt, drohen strafrechtliche Ermittlungen.
Das ist die wichtigste juristische Neuerung für euch! Jahrelang durftet ihr ohne Notarzt rechtlich gesehen keine starken Schmerzmittel geben. Das wurde im Jahr 2023 durch den neuen § 13 Abs. 1b BtMG endlich geändert:
"Abweichend von Absatz 1 [welcher besagt, dass nur Ärzte BtM verschreiben dürfen] dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter [...] heilkundliche Maßnahmen, die von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst [...] standardmäßig vorgegeben sind und das Verabreichen von Betäubungsmitteln beinhalten, bis zum Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes durchführen, [...] wenn dies zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung wesentlicher Leiden der behandelten Personen erforderlich ist."
Was das heißt: Ihr dürft jetzt offiziell Fentanyl oder Morphin spritzen, aber nur, wenn es einen konkreten Standardarbeitsalgorithmus (SOP) eures ÄLRD dafür gibt, ihr darauf geschult seid und der Notarzt noch nicht da ist!
Das alte Medizinproduktegesetz (MPG) wurde abgelöst und durch das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) in Kombination mit europäischen Verordnungen (MDR) ersetzt. Für euren praktischen Alltag ist jedoch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) das wichtigste Gesetz.
Medizinprodukte sind alle Apparate, Instrumente oder Geräte, die zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden (vom einfachen Pflaster über das Blutdruckmessgerät bis zum High-Tech-Beatmungsgerät).
Ihr dürft ein Gerät nicht einfach einschalten, nur weil ihr es im Schrank gefunden habt. Der § 2 Abs. 1 MPBetreibV regelt:
"Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung [...] errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. "Der § 2 Abs. 4 MPBetreibV nimmt euch direkt in die Pflicht: Ihr müsst vor jeder Anwendung eines Medizinproduktes prüfen, ob es funktionsfähig und in einem ordnungsgemäßen Zustand ist (die berühmte Sicht- und Funktionsprüfung bei Dienstbeginn!).
Dies ist eine absolute rote Linie im Rettungsdienst. Ihr bekommt auf der Wache ein neues EKG-Gerät eines anderen Herstellers. Dürft ihr es benutzen? Nein! Der § 10 Abs. 1 MPBetreibV verbietet dies strikt:
"Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt [z. B. Defibrillatoren, Beatmungsgeräte] nur betreiben, wenn er zuvor durch den Hersteller oder durch eine [... ] befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, am Medizinprodukt in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb [...] eingewiesen worden ist."
Ihr müsst zwingend eine offizielle, dokumentierte Geräteeinweisung für exakt dieses Modell durch einen Medizinprodukte-Beauftragten eurer Wache erhalten haben, bevor ihr es am Patienten anwenden dürft.
Für alle aktiven (strombetriebenen) und hochrisikobehafteten Medizinprodukte muss euer Arbeitgeber gemäß § 12 MPBetreibV ein Medizinproduktebuch führen. Darin werden alle sicherheitstechnischen Kontrollen (STK), alle Reparaturen, alle Einweisungen des Personals und alle Funktionsstörungen rechtssicher und lückenlos dokumentiert.
💡 MERKE:
Das AMG (§§ 2, 43, 48) definiert eure Medikamente. Das BtMG (§ 15) und die BtMVV (§ 13) zwingen euch zur diebstahlsicheren Lagerung und lückenlosen Dokumentation von starken Schmerzmitteln. Die revolutionäre Änderung im § 13 Abs. 1b BtMG erlaubt Notfallsanitätern die eigenverantwortliche BtM-Gabe im Rahmen von Standardvorgaben (SOP).Die MPBetreibV verbietet euch die Anwendung von komplexen Medizinprodukten ohne vorherige offizielle Geräteeinweisung (§ 10 MPBetreibV) und verlangt eine Funktionsprüfung vor jeder Anwendung (§ 2 MPBetreibV).
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Herzlich willkommen zu diesem Modul! Ihr werdet im Einsatz oft auf Patienten treffen, die medizinische Hilfe ablehnen. Das kann der betrunkene Patient mit Platzwunde sein, der ältere Herr mit Brustschmerz, der „nur in seinem eigenen Bett sterben will“, oder der Patient nach einem Autounfall, der den Ernst der Lage nicht erkennt.
Es ist ein massiver Irrglaube im Rettungsdienst, dass man jeden Menschen retten muss – selbst gegen seinen Willen. Wer einen geistig klaren Patienten gegen seinen ausdrücklichen Willen auf die Trage schnallt und ins Krankenhaus fährt, begeht juristisch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und eine Körperverletzung (§ 223 StGB). Wie ihr diesen Drahtseilakt meistert, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Über jeder medizinischen Maßnahme schwebt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Aus diesen Grundrechten leitet sich das Recht auf absolute medizinische Selbstbestimmung ab. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das für euch im § 630d Abs. 1 BGB (Einwilligung) knallhart konkretisiert:
„Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen [...].“
Die goldene Regel lautet: Ohne Einwilligung keine Behandlung und kein Transport! Sagt der Patient „Nein“, ist das Gesetz auf seiner Seite.
Damit das „Nein“ des Patienten juristisch wirksam ist, müssen zwei elementare Bedingungen erfüllt sein, die ihr vor Ort prüfen und wasserdicht dokumentieren müsst.
Ein Patient kann nur verweigern, wenn er einsichtsfähig und steuerungsfähig ist. Er muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung geistig zu erfassen.
Der Patient darf nicht blind verweigern. Gemäß § 630e Abs. 1 BGB müsst ihr ihn über sämtliche Risiken und Alternativen aufklären.
„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme [...].“
Was ihr tun müsst: Wenn der Patient mit Brustschmerz den Transport verweigert, reicht es nicht zu sagen: „Dann müssen Sie unterschreiben.“ Ihr müsst ihn darüber aufklären, dass er in den nächsten Minuten an einem Herzinfarkt versterben kann, wenn er nicht mitkommt. Erst wenn der Patient diese drastischen, todbringenden Konsequenzen verstanden hat und trotzdem ablehnt, ist seine Verweigerung juristisch wirksam. Dies muss zwingend extrem detailliert im Einsatzprotokoll dokumentiert werden!
Hier wird es besonders kritisch. Wenn ein 10-jähriges Kind schwer verletzt ist, müssen gemäß § 1626 BGB und § 1629 BGB die Eltern (Sorgeberechtigten) der Behandlung zustimmen oder können diese ablehnen.
Was aber, wenn die Eltern eine lebensrettende Behandlung ablehnen? (z. B. aus religiösen Gründen).Hier greift der Staat massiv ein.
Was passiert, wenn der Patient durch einen Schlaganfall nicht mehr sprechen kann, aber ein Dokument auf dem Tisch liegt?
Mit der großen Betreuungsrechtsreform wurde die Patientenverfügung neu im § 1827 BGB (früher § 1901a BGB) geregelt.
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...] ist zu prüfen, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.“
Gleiches gilt für Bevollmächtigte. Nach § 1820 BGB (früher Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht) kann eine Person eine andere ermächtigen, medizinische Entscheidungen für sie zu treffen. Aber auch diese Person muss sich an den mutmaßlichen Willen des Patienten halten.
Ihr werdet oft zu Patienten gerufen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie, schwere Depression) eine Gefahr für sich oder andere darstellen und die Fahrt in die Klinik vehement verweigern.
Die rechtliche Lage: Der Rettungsdienst hat keine Befugnis, jemanden gegen seinen Willen in eine Psychiatrie einzuweisen! Dies ist ein massiver Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG).
Dafür gibt es die Psychiatrie- und Krankengesetze der Bundesländer (PsychKG oder UBG).
💡 MERKE:
Jeder wache, orientierte und einsichtsfähige Patient darf die Behandlung ablehnen, auch wenn es seinen Tod bedeutet (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 GG und § 630d BGB).Ihr seid zwingend zur vorherigen Aufklärung über alle lebensbedrohlichen Risiken verpflichtet (§ 630e BGB).Bei einwilligungsunfähigen Patienten (Bewusstlosigkeit, schwerer Schock) greift die mutmaßliche Einwilligung, es sei denn, eine exakt zutreffende Patientenverfügung (§ 1827 BGB) verbietet die Maßnahme. Zwangseinweisungen bei psychischen Krisen sind Polizei- und Behördensache (nach Ländergesetzen), nicht originäre Aufgabe des Rettungsdienstes!