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1.9.1 Rechtsgrundlagen Teil 1

Einleitung: Rechtsstaat, rechtliche Grundlagen und das Notfallsanitätergesetz

Die Spielregeln eures Berufs

Herzlich willkommen zu diesem extrem wichtigen Modul! In eurem Berufsalltag werdet ihr massiv in die Grundrechte fremder Menschen eingreifen. Ihr schneidet Kleidung auf, verabreicht starke Medikamente, erfahrt intimste Geheimnisse und trefft Entscheidungen über Leben und Tod.

Damit ihr diese enorme Verantwortung sicher tragen könnt, gibt euch der Staat klare rechtliche Spielregeln vor. Wer diese Regeln nicht kennt, steht im Einsatz tatsächlich oft mit einem Bein im Gefängnis. In diesem Modul schauen wir uns an, wie unser Staat aufgebaut ist, welche exakten Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch euch schützen und wie das Notfallsanitätergesetz eure tägliche Arbeit auf der Straße prägt.

1. Der demokratische Rechtsstaat und die Normenhierarchie

Bevor wir uns einzelne Gesetze ansehen, müssen wir verstehen, wie die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat funktioniert. Unser Staat basiert auf der Gewaltenteilung, um Machtmissbrauch zu verhindern. Es gibt drei staatliche Gewalten:

  • Die Legislative: Das ist die gesetzgebende Gewalt (der Bundestag und die Landtage). Sie schreiben die Gesetze.
  • Die Exekutive: Das ist die ausführende Gewalt (die Regierung, die Polizei und auch der staatlich beauftragte Rettungsdienst). Ihr setzt die Gesetze in der Praxis um.
  • Die Judikative: Das ist die rechtsprechende Gewalt (die Gerichte). Sie überprüfen, ob Gesetze eingehalten wurden.

Damit Gesetze sich nicht gegenseitig widersprechen, gibt es die sogenannte Normenhierarchie. Das bedeutet, ein niedrigeres Gesetz darf niemals gegen ein höheres Gesetz verstoßen. Ganz oben steht das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (unsere Verfassung). Darunter kommen die Bundesgesetze (wie das Strafgesetzbuch oder das Notfallsanitätergesetz). Erst darunter folgen die Landesgesetze (wie das Rettungsdienstgesetz eures Bundeslandes) und ganz unten stehen Verordnungen und kommunale Satzungen.

2. Grundrechte und Zivilrecht im Einsatz

Das Grundgesetz ist eure oberste Arbeitsgrundlage. Zwei Artikel sind für euch elementar:

  • Artikel eins des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Egal ob euer Patient ein Vorstandsvorsitzender oder ein Obdachloser ist, ihr behandelt jeden Menschen mit dem gleichen absoluten Respekt.
  • Artikel zwei Absatz zwei des Grundgesetzes: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Das ist der eigentliche rechtliche Auftrag für die Existenz des Rettungsdienstes!

Neben dem Grundgesetz gibt es das Zivilrecht, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Hier geht es meistens um Geld und Schadensersatz. Der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Schadensersatzpflicht. Wenn ihr beim Transport eines Patienten aus purer Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit) seine teure Brille zerbrecht oder seine antike Vase in der Wohnung umstoßt, müsst ihr (oder die Versicherung eures Arbeitgebers) diesen materiellen Schaden ersetzen.

3. Das Strafrecht: Euer ständiger Begleiter

Das Strafgesetzbuch regelt das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat. Wer hiergegen verstößt, wird mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bestraft. Folgende Paragrafen müsst ihr zwingend auswendig kennen:

  • §323c (Unterlassene Hilfeleistung): Wer bei einem Unglücksfall nicht hilft, macht sich strafbar. Das gilt für jeden normalen Bürger.
  • §13 (Begehen durch Unterlassen / Garantenstellung): Für euch reicht der vorherige Paragraf nicht aus. Sobald ihr euren Dienst auf dem Rettungswagen antretet, werdet ihr zum sogenannten Garanten. Ihr übernehmt die absolute, rechtliche Beschützerrolle für euren Patienten. Wenn ihr absichtlich nicht helft oder den Patienten zu früh verlasst, werdet ihr nicht wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft, sondern wegen Körperverletzung oder Totschlags durch Unterlassen. Die Strafe ist für euch also viel härter.
  • §232 (Körperverletzung): Rein juristisch gesehen ist jeder Nadelstich, den ihr macht, eine gefährliche Körperverletzung. Dass ihr dafür nicht ins Gefängnis müsst, liegt an der sogenannten Einwilligung. Wenn der Patient zustimmt, ist die Körperverletzung gerechtfertigt. Ist der Patient bewusstlos, greift die mutmaßliche Einwilligung, weil das Gesetz davon ausgeht, dass ein vernünftiger Mensch gerettet werden möchte.
  • §34 (Rechtfertigender Notstand): Ihr müsst die Wohnungstür eintreten, um einen leblosen Patienten zu retten? Das ist eigentlich Sachbeschädigung. Dieser Paragraf erlaubt es euch jedoch, ein kleineres Rechtsgut (die Holztür) zu zerstören, um ein wesentlich größeres Rechtsgut (das menschliche Leben) zu retten.
  • §203 (Verletzung von Privatgeheimnissen / Schweigepflicht): Alles, was ihr im Einsatz seht oder hört, ist streng geheim. Wer zu Hause oder im Internet über identifizierbare Patienten lästert, bricht die Schweigepflicht, macht sich strafbar und verliert seinen Job.

4. Die Ausbildung: Das Notfallsanitätergesetz

Die höchste nichtärztliche Qualifikation in Deutschland ist durch ein Bundesgesetz geregelt: das Notfallsanitätergesetz.

  • §4 des Notfallsanitätergesetzes (Das Ausbildungsziel): Das Gesetz schreibt vor, dass ihr befähigt werdet, die medizinische Versorgung und den Transport von Patienten fachgerecht, eigenverantwortlich und teamorientiert durchzuführen, bis der Notarzt eintrifft.
  • §5 des Notfallsanitätergesetzes (Dauer und Struktur): Die Ausbildung dauert in Vollzeit exakt drei Jahre. Das Gesetz schreibt exakt viertausendsechshundert Stunden vor. Diese teilen sich auf in: Eintausendneunhundertzwanzig Stunden theoretischen Unterricht an der Schule, eintausendneunhundertsechzig Stunden praktische Ausbildung in den Fachabteilungen des Krankenhauses (wie der Anästhesie und der Notaufnahme) sowie siebenhundertzwanzig Stunden praktische Ausbildung direkt auf der Rettungswache.

(Hinweis: Der Rettungssanitäter wird übrigens nicht in diesem Bundesgesetz geregelt, sondern durch die landesrechtlichen Ausbildungsordnungen der einzelnen Bundesländer. Seine Ausbildung umfasst lediglich fünfhundertzwanzig Stunden).

5. Die Heilkunde: Was dürft ihr draußen tun?

Der wichtigste Teil eurer Ausbildung dreht sich um die Frage, was ihr auf der Straße medizinisch eigenständig entscheiden dürft.

§2a des Notfallsanitätergesetzes (Die Eigenverantwortung)

Dieser Paragraf hat den Rettungsdienst revolutioniert. Er erlaubt euch ganz offiziell die Ausübung der Heilkunde. Das Gesetz sagt: Wenn ein Patient in Lebensgefahr schwebt oder schwere Folgeschäden drohen, dürft ihr bis zum Eintreffen des Notarztes eigenständig heilkundliche Maßnahmen (wie das Spritzen von Medikamenten) durchführen. Die Voraussetzung ist, dass ihr diese Maßnahmen in der Ausbildung erlernt habt und sie sicher beherrscht.

§4 Abs. 2 Nr. 2c (Die Delegation)

Ihr dürft jedoch nicht völlig frei experimentieren. Dieser Paragraf besagt, dass ihr nach standardisierten ärztlichen Vorgaben arbeiten müsst. In jedem Landkreis gibt es einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Dieser gibt sogenannte Standardarbeitsanweisungen (Algorithmen) heraus. Er schreibt genau auf, welches Medikament ihr bei welchem Krankheitsbild in welcher Dosis geben dürft. Wenn ihr euch exakt an diese Checklisten haltet, arbeitet ihr im Rahmen der sogenannten ärztlichen Delegation und seid rechtlich maximal abgesichert.

Das Betäubungsmittelgesetz

Seit kurzem gibt es auch eine extrem wichtige Änderung im Betäubungsmittelgesetz. Früher durften nur Ärzte starke Opiate (wie Fentanyl oder Morphin) zur Schmerzlinderung geben. Heute erlaubt das Betäubungsmittelgesetz, dass ihr als Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen und strengen Dokumentationspflichten diese Medikamente eigenständig verabreichen dürft, wenn ein Patient schwerste Schmerzen leidet.

💡 MERKE:

Der Rettungsdienst arbeitet eingebettet im demokratischen Rechtsstaat, wobei das Grundgesetz (insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit) über allem steht.

Im Einsatz seid ihr durch die Garantenstellung nach Paragraf dreizehn des Strafgesetzbuches zum Handeln verpflichtet und unterliegt der strengen Schweigepflicht. Eure dreijährige Ausbildung und eure Kompetenzen werden durch das Notfallsanitätergesetz geregelt. Besonders wichtig ist hier der Paragraf zwei a, der euch bei Lebensgefahr die eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde und die Gabe von Medikamenten erlaubt.

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Einleitung: Rechtliche Stellung, Pflichten, Kompetenzen und die ärztliche Zusammenarbeit

Eure Rolle im komplexen System

Herzlich willkommen zu diesem Modul! Im letzten Teil haben wir uns das Fundament unseres Rechtsstaates und das Strafgesetzbuch angesehen. Jetzt brechen wir das Recht auf euren ganz konkreten Alltag auf dem Rettungswagen herunter.

Wer seid ihr eigentlich rechtlich gesehen, wenn ihr eure Dienstkleidung anzieht? Welche konkreten Pflichten müsst ihr erfüllen, um euch nicht strafbar zu machen? Und wie genau sieht das rechtliche Zusammenspiel aus, wenn der Notarzt am Einsatzort eintrifft und plötzlich zwei verschiedene Berufsgruppen den gleichen Patienten behandeln wollen? In diesem Modul klären wir eure exakte rechtliche Stellung, eure Pflichten und die strengen Regeln der ärztlichen Zusammenarbeit.

1. Die rechtliche Stellung der Mitarbeiter im Rettungsdienst

Wenn ihr auf dem Rettungswagen sitzt, handelt ihr nie als reine Privatperson. Ihr seid in eine feste arbeitsrechtliche und organisationsrechtliche Struktur eingebunden. Grundsätzlich gibt es im deutschen Rettungsdienst zwei verschiedene rechtliche Stellungen für das Personal:

  • Die Beamten: Wenn ihr bei einer städtischen Berufsfeuerwehr arbeitet, seid ihr in der Regel Beamte. Eure rechtliche Stellung wird durch das Beamtenstatusgesetz und die jeweiligen Landesbeamtengesetze geregelt. Ihr habt eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat und dürft zum Beispiel nicht streiken. Euer Handeln ist direktestes staatliches Handeln (hoheitliches Handeln).
  • Die Tarifbeschäftigten (Angestellten): Wenn ihr bei einer gemeinnützigen Hilfsorganisation (wie dem Deutschen Roten Kreuz oder den Johannitern) oder bei einem privaten Rettungsdienst arbeitet, seid ihr normale Angestellte. Eure rechtliche Basis ist der Arbeitsvertrag in Verbindung mit einem Tarifvertrag (wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst).

Unabhängig davon, ob ihr Beamte oder Angestellte seid, unterliegt ihr dem Direktionsrecht eures Arbeitgebers. Er darf euch vorschreiben, auf welcher Wache ihr arbeitet und welche Dienstkleidung ihr tragt. Aber: Bei rein medizinischen Entscheidungen am Patienten (wie der Gabe eines Medikaments bei Lebensgefahr) greift das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht. Hier seid ihr an das Notfallsanitätergesetz und die Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst gebunden.

2. Die Pflichten des Rettungsfachpersonals

Mit eurer staatlichen Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung übernehmt ihr enorme Pflichten. Wer diese Pflichten verletzt, kann arbeitsrechtlich (Abmahnung, Kündigung), zivilrechtlich (Schadensersatz) oder strafrechtlich (Gefängnis) belangt werden.

Die Dokumentationspflicht

Auf der Wache gilt der Leitsatz: „Wer schreibt, der bleibt.“ Ihr seid gesetzlich verpflichtet, jeden Einsatz lückenlos zu protokollieren.

  • Die Grundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch, genauer gesagt der §630f (aus dem Patientenrechtegesetz).
  • Ihr müsst alle erhobenen Befunde, alle verabreichten Medikamente und alle durchgeführten Maßnahmen zeitnah und fälschungssicher dokumentieren. Vor Gericht gilt der Grundsatz: Was nicht im Protokoll steht, wurde auch nicht gemacht! Eine schlechte Dokumentation kann euch bei einem Kunstfehlerprozess sofort die rechtliche Absicherung kosten.

Die Sorgfaltspflicht und das Übernahmeverschulden

Ihr müsst stets nach den aktuell anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft handeln. Gleichzeitig warnt euch das Recht vor dem sogenannten Übernahmeverschulden. Das bedeutet: Ihr dürft niemals eine medizinische Maßnahme an einem Patienten durchführen, die ihr nicht sicher beherrscht. Wenn ihr in der Ausbildung das Legen einer Magensonde nicht ausreichend geübt habt, dürft ihr es draußen auf der Straße nicht am Patienten versuchen. Wer eine Aufgabe übernimmt, der er nicht gewachsen ist, handelt extrem fahrlässig.

Die Fortbildungspflicht

Euer Lernen endet nicht mit dem bestandenen Examen. Die Medizin entwickelt sich rasant weiter. Fast alle Rettungsdienstgesetze der Bundesländer (wie zum Beispiel in Nordrhein Westfalen) schreiben dem Rettungsfachpersonal eine gesetzliche Fortbildungspflicht von meistens dreißig Stunden pro Jahr vor. Wer diese Stunden nicht nachweist, darf nicht mehr auf dem Rettungswagen eingesetzt werden.

3. Die Kompetenzen des Rettungsfachpersonals

Was ihr dürft, leitet sich aus dem Notfallsanitätergesetz ab. Wir unterscheiden hier streng nach der Art eurer Handlungsweise.

Eigenverantwortliche Durchführung (§4 Abs. 2 Nr. 1)

Ihr seid verpflichtet, den Zustand des Patienten zu beurteilen und lebensrettende Maßnahmen bis zum Eintreffen des Notarztes eigenverantwortlich durchzuführen. Das schließt die sogenannte Ausübung der Heilkunde bei absoluter Lebensgefahr ein. Ihr trefft die Entscheidung, ihr führt die Maßnahme durch und ihr tragt die volle juristische Verantwortung für euer Handeln.

Mitwirkung (§4 Abs. 2 Nr. 2)

Ihr handelt nach den standardisierten Vorgaben (den Standardarbeitsanweisungen) eures Ärztlichen Leiters Rettungsdienst. Ihr prüft, ob die Kriterien für den Algorithmus erfüllt sind. Ist dies der Fall, gebt ihr das freigegebene Medikament. Hierbei handelt ihr rechtlich im Rahmen der Delegation (dazu gleich mehr unter Punkt vier).

4. Die Zusammenarbeit mit Ärzten

Der Rettungsdienst ist Teamarbeit. Doch sobald ein Arzt die Bühne betritt, ändern sich die juristischen Verantwortlichkeiten schlagartig.

Das Prinzip der Delegation

Delegation bedeutet, dass ein Arzt eine ärztliche Aufgabe an euch überträgt. Dies kann vorab schriftlich (durch die Standardarbeitsanweisungen des Ärztlichen Leiters) oder mündlich (durch den Telenotarzt am Funk oder den Notarzt am Einsatzort) geschehen. Bei der Delegation spaltet sich die Verantwortung:

  • Die Anordnungsverantwortung: Der Arzt trägt die Verantwortung dafür, dass das Medikament für diesen Patienten das richtige ist und dass er euch zutrauen darf, diese Aufgabe zu erledigen.
  • Die Durchführungsverantwortung (Remonstrationspflicht): Ihr seid dafür verantwortlich, die Aufgabe handwerklich perfekt auszuführen (zum Beispiel das Medikament langsam und steril in die Vene zu spritzen). Ihr dürft aber nicht blind gehorchen! Wenn der Arzt eine offensichtlich tödliche oder völlig falsche Dosis anordnet, habt ihr die Pflicht zum Widerspruch (die sogenannte Remonstrationspflicht). Spritzt ihr eine offensichtlich falsche Dosis, obwohl ihr es besser wusstet, werdet auch ihr bestraft.

Das Eintreffen des Notarztes am Einsatzort

Solange ihr allein seid, seid ihr die medizinischen Einsatzleiter. In der Sekunde, in der der Notarzt (mit seinem Notarzteinsatzfahrzeug) oder der Telenotarzt (über den Bildschirm) den Einsatz übernimmt, ändert sich das.

  • Mit dem Eintreffen des Arztes geht die medizinische Gesamtverantwortung sofort und vollständig auf den Arzt über.
  • Eure Rolle wechselt in diesem Moment vom eigenverantwortlichen Entscheider zum hoch qualifizierten Assistenten. Ihr führt dann die Anordnungen des Arztes aus, bereitet Medikamente vor und übernehmt Aufgaben nach seiner Weisung.
  • Achtung: Dies gilt nur für echte Notärzte. Ein zufällig anwesender Hautarzt oder Zahnarzt am Straßenrand, der keine notfallmedizinische Erfahrung hat, kann euch rechtlich nicht einfach die Leitung entreißen. Die Kompetenzen und die Leitungsoberhoheit des echten, alarmierten Notarztes sind jedoch unantastbar.

💡 MERKE:

Ihr seid rechtlich entweder über das Beamtenrecht oder das Tarifrecht angestellt.

Zu euren wichtigsten Pflichten gehören die Sorgfaltspflicht, die jährliche Fortbildungspflicht (oft dreißig Stunden) und die extrem wichtige Dokumentationspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Im Rahmen der ärztlichen Zusammenarbeit arbeitet ihr oft unter Delegation. Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, ihr tragt die Durchführungsverantwortung. Sobald der Notarzt eintrifft, übernimmt er rechtlich die alleinige medizinische Gesamtverantwortung.

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Einleitung: Strafrechtliche Verantwortung im Rettungsdienst

Wenn Helfen vor dem Staatsanwalt endet

Herzlich willkommen zu diesem fundamentalen Modul! Das Strafrecht ist das schärfste Schwert, das unser Rechtsstaat besitzt. Es geht hier nicht mehr um Schadensersatz in Form von Geld, sondern um Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Als Notfallsanitäter oder Rettungssanitäter bewegt ihr euch täglich in einem juristischen Minenfeld. Ihr führt Maßnahmen durch, die bei einem gesunden Menschen eine schwere Straftat wären. Damit ihr wisst, wo die roten Linien des Gesetzes verlaufen, schauen wir uns nun eure strafrechtliche Verantwortung, die Tötungsdelikte und Körperverletzungsdelikte, die Tücken der unterlassenen Hilfeleistung sowie die absolute Schweigepflicht ganz genau an.

1. Die strafrechtliche Verantwortung (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

Das Strafgesetzbuch unterscheidet streng, mit welcher inneren Einstellung ihr eine Tat begeht. Der §15 Strafgesetzbuches regelt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn, das Gesetz bestraft ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln.

  • Der Vorsatz: Ihr handelt mit Wissen und Wollen. (Zum Beispiel: Ihr verabreicht einem Patienten absichtlich ein falsches Medikament, um ihm zu schaden). Dies kommt im Rettungsdienst zum Glück fast nie vor.
  • Die Fahrlässigkeit: Ihr lasst die nötige Sorgfalt außer Acht. (Zum Beispiel: Ihr spritzt versehentlich das falsche Medikament, weil ihr die Ampullen nicht richtig gelesen habt). Dies ist die häufigste Falle für Rettungskräfte. Wenn der Patient dadurch zu Schaden kommt, werdet ihr wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft.

Das Begehen durch Unterlassen (Die Garantenstellung)

Euer größtes Risiko ist der §13 des Strafgesetzbuches. Er besagt, dass jemand, der es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, genauso bestraft wird, als hätte er die Tat aktiv begangen. Da ihr als diensthabendes Rettungspersonal eine sogenannte Garantenstellung für euren Patienten habt, seid ihr gesetzlich verpflichtet, ihn vor Schaden zu bewahren. Wenn ihr einen leblosen Patienten findet und nicht reanimiert, obwohl ihr es könntet, ist das rechtlich so, als hättet ihr ihn aktiv getötet.

2. Tötung und Körperverletzung

Jede medizinische Maßnahme, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift, erfüllt zunächst den Tatbestand einer Straftat.

  • §223 des Strafgesetzbuches (Körperverletzung): Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft. Ein Nadelstich für einen Venenzugang ist exakt das: eine gesundheitliche Schädigung.
  • §224 des Strafgesetzbuches (Gefährliche Körperverletzung): Wenn ihr für die Körperverletzung ein gefährliches Werkzeug nutzt (wie ein Skalpell oder eine Kanüle), ist die Strafe sogar noch höher.
  • §229 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Körperverletzung): Hier landet ihr, wenn euch ein Behandlungsfehler unterläuft (zum Beispiel, wenn ihr einen Patienten beim Tragen von der Trage fallen lasst).
  • §222 des Strafgesetzbuches (Fahrlässige Tötung): Führt euer medizinischer oder handwerklicher Fehler (wie eine falsche Intubation) zum Tod des Patienten, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Die rettende Einwilligung

Warum landet ihr also nicht jeden Tag im Gefängnis? Die Antwort steht im §228 des Strafgesetzbuches (Einwilligung).Wer eine Körperverletzung mit der Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nicht rechtswidrig. Wenn der Patient zustimmt, dass ihr ihm eine Nadel legt, ist die Straftat gelöscht. Ist der Patient bewusstlos, greift die mutmaßliche Einwilligung. Ihr handelt dann so, wie der Patient vermutlich entscheiden würde, wenn er wach wäre (nämlich, dass er gerettet werden möchte).

3. Die unterlassene Hilfeleistung

Der §323c des Strafgesetzbuches (Unterlassene Hilfeleistung) ist weithin bekannt. Er besagt, dass jeder Bürger bei Unglücksfällen Hilfe leisten muss, sofern ihm das ohne erhebliche eigene Gefahr zumutbar ist. Wer einfach vorbeifährt, macht sich strafbar.

Achtung für Rettungskräfte: Für euch gilt dieser Paragraf eigentlich nur dann, wenn ihr in eurer Freizeit (ohne Dienstkleidung) an einem Unfall vorbeikommt. Sobald ihr im Dienst seid, seid ihr Garanten (siehe oben). Ein unterlassenes Handeln im Dienst wird fast immer als gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen oder Totschlag durch Unterlassen bestraft, weil von euch aufgrund eurer Ausbildung viel mehr erwartet wird als von einem Laien!

4. Die Schweigepflicht

Das Vertrauensverhältnis zwischen euch und dem Patienten ist heilig. Dies wird durch den §203 des Strafgesetzbuches (Verletzung von Privatgeheimnissen) geschützt.

  • Wer ist betroffen? Das Gesetz nennt hier ausdrücklich staatlich anerkannte Retter, wozu ihr als Notfallsanitäter und Rettungssanitäter gehört.
  • Was ist geschützt? Jedes fremde Geheimnis, das euch in eurer Eigenschaft als Retter anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist. Das betrifft den Namen, die Krankheit, das Aussehen der Wohnung und familiäre Verhältnisse.
  • Die Strafe: Wer unbefugt plaudert (sei es am Stammtisch, auf Social Media oder bei der Ehefrau zu Hause), kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Ausnahmen gelten nur, wenn der Patient euch ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet oder wenn ihr Informationen an das weiterbehandelnde Krankenhaus (zum Zweck der Lebensrettung) übergeben müsst.

5. Sonstige relevante Strafvorschriften

Es gibt im Rettungsdienst noch weitere Paragrafen, die ihr unbedingt auf dem Schirm haben müsst:

  • §114 des Strafgesetzbuches (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und gleichgestellte Personen): Leider nimmt die Gewalt gegen Einsatzkräfte massiv zu. Der Absatz drei dieses Gesetzes stellt euch explizit unter besonderen staatlichen Schutz. Wer Angehörige der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes bei der Lebensrettung tätlich angreift, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • § 315c des Strafgesetzbuches (Gefährdung des Straßenverkehrs): Wenn ihr mit Blaulicht und Martinshorn fahrt, habt ihr Sonderrechte. Wenn ihr dabei jedoch völlig rücksichtslos fahrt und an einer unübersichtlichen roten Ampel einen schweren Unfall verursacht, könnt ihr wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafrechtlich verfolgt werden.
  • §145 des Strafgesetzbuches (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln): Dieser Paragraf bestraft Personen, die absichtlich die Notrufnummer einhundertzwölf wählen, obwohl gar kein Notfall vorliegt, oder die absichtlich eure Rettungswagen und Defibrillatoren beschädigen.

💡 MERKE:

Im Strafrecht unterscheidet man zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Als Retter habt ihr eine Garantenstellung.

Jeder invasive Eingriff ist zunächst eine Körperverletzung, die nur durch die ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten nach Paragraf zweihundertachtundzwanzig des Strafgesetzbuches straffrei wird. Ihr unterliegt zudem der strengen, gesetzlich verankerten Schweigepflicht (Paragraf zweihundertdrei des Strafgesetzbuches). Ein Bruch dieser Pflicht ist eine handfeste Straftat.

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Quellen für dieses Modul

  • Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland. Strafgesetzbuch. (In der jeweils aktuell geltenden amtlichen Fassung. Maßgeblich sind hierbei insbesondere die Paragrafen dreizehn, fünfzehn, einhundertvierzehn, einhundertfünfundvierzig, zweihundertdrei, zweihundertzweiundzwanzig, zweihundertdreiundzwanzig, zweihundertvierundzwanzig, zweihundertachtundzwanzig, zweihundertneunundzwanzig, dreihundertfünfzehn Buchstabe c sowie dreihundertdreiundzwanzig Buchstabe c).

Alles verstanden?