Sterben und Tod begegnen dem Rettungsdienst in unterschiedlichen Formen: selten als bewusstes Sterben, häufiger als Erstbetreuung trauernder Angehöriger, und regelmäßig als medizinische und rechtliche Aufgabe der Todesfeststellung. Ein professioneller, würdevoller Umgang damit gehört zum Kern des Berufs.

37.1 Umgang mit sterbenden Personen

Nur selten begleiten Einsatzkräfte im Rettungsdienst Menschen bewusst in ihren letzten Lebensmomenten. Kommt es dazu, orientiert ihr euch an den zentralen Bedürfnissen sterbender Menschen:

  • Schmerzfreiheit: gilt als wichtigstes Bedürfnis überhaupt – eine wirksame Schmerztherapie hat Vorrang, auch wenn sie ärztliche Aufgabe ist
  • Würde bewahren: alles vermeiden, was Scham hervorrufen könnte
  • Autonomie respektieren: Wünsche nach anwesenden Personen, die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen oder religiösen Beistand achten – ohne Beistand aufzudrängen oder zu verweigern
  • Zuwendung ermöglichen: ein ehrliches Gespräch oder beruhigender Körperkontakt genügt oft; kann eine Einsatzkraft diese Nähe nicht leisten, ist es legitim, die Aufgabe an einen Kollegen abzugeben
Merke: Nach einer Sterbebegleitung sind Einsatzkräfte selbst häufig emotional belastet – neben der fachlichen Einsatznachbesprechung kann das Gespräch mit einer kollegialen Ansprechperson oder einem notfallpsychologischen Dienst zur eigenen Psychohygiene hilfreich sein.

37.2 Umgang mit trauernden Personen

Deutlich häufiger als die Sterbebegleitung selbst gehört die Erstbetreuung von Hinterbliebenen zu den Aufgaben im Rettungsdienst. Trauer ist die natürliche, nicht krankhafte Reaktion auf den Verlust eines wichtigen Menschen – reicht von stiller Gefasstheit bis lautem Weinen, aber auch Ärger, Verwirrung, Schuldgefühle oder sogar Erleichterung sind mögliche Reaktionen.

Merke: Es steht euch nicht zu, Trauerreaktionen zu bewerten – jede ist ein individueller Versuch, eine extrem belastende Situation zu bewältigen.

Als Orientierung dient das Merkwort TRAUER:

  • Tod begreifen helfen – klare, eindeutige Mitteilung, ein würdevoller Abschied am Leichnam ermöglichen
  • Reaktionen Raum geben – emotionale Reaktionen zulassen, erst eingreifen, wenn Betroffene überwältigt werden
  • Anerkennung des Verlusts – auch wenn der Grund von außen schwer nachvollziehbar erscheint
  • Übergänge unterstützen – erste konkrete Entscheidungen besprechen (wen informieren, wo der Verstorbene aufgebahrt wird), das fördert Selbstwirksamkeit
  • Erzählen und Erinnern – Raum für Geschichten und Erinnerungen an die verstorbene Person geben
  • Risiken und Ressourcen einschätzen – sicherstellen, dass nach dem Einsatz Unterstützung vorhanden ist, ein akutes Suizidrisiko im Blick behalten

37.3 Todesfeststellung

Medizinisch verläuft der Tod als irreversibler Funktionsverlust von Atmung, Herz-Kreislauf und Zentralnervensystem. Man unterscheidet drei Stufen.

37.3.1 Klinischer Tod

Der reversible Ausfall des Herz-Kreislauf-Systems – Bewusstlosigkeit, fehlende Atmung, fehlender Kreislauf, während Gehirnzellen noch für kurze Zeit überleben können. Dieser Zustand ist durch Reanimation potenziell umkehrbar, entscheidend ist die schnellstmögliche Einleitung der Maßnahmen, da das Gehirn nur 3 bis 5 Minuten ohne Sauerstoff komplikationsarm übersteht.

37.3.2 Hirntod

Der irreversible Ausfall aller Hirnfunktionen, während der Kreislauf künstlich aufrechterhalten werden kann. Der Hirntod gilt als maßgebliches Todeskriterium und ist rechtlich zentral für eine Organentnahme.

Merke: Die Hirntodfeststellung ist streng geregelt (§ 5 TPG) und erfolgt unabhängig durch zwei dafür qualifizierte Ärzte, von denen einer Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein muss – sie ist keine Aufgabe des Rettungsdienstes vor Ort.

37.3.3 Biologischer Tod

Der irreversible Funktionsausfall aller Organe, erkennbar an sicheren Todeszeichen wie Totenflecken (nach etwa 15–30 Minuten), Totenstarre (nach etwa 15–180 Minuten) und Fäulnis (nach 1–2 Tagen). Auch mit dem Leben nicht vereinbare Verletzungen entsprechen dem biologischen Tod.

37.4 Todeszeichen sicher erkennen

Die Feststellung des Todes obliegt ausschließlich Ärzten – dennoch müsst ihr als Rettungssanitäter die Todeszeichen sicher erkennen, da davon abhängt, ob eine Reanimation begonnen wird.

37.4.1 Unsichere Todeszeichen

Hautblässe, Auskühlen, fehlende Reflexe, keine sichtbare Atmung, kein tastbarer Puls – diese Zeichen treten regelmäßig nach dem Tod auf, können aber auch bei noch lebenden Menschen mit minimalen Vitalzeichen vorkommen (Scheintod, vita minima).

Achtung: Ein Scheintoter lebt und benötigt ärztliche Hilfe. Die AEIOU-Regel nennt typische Ursachen, die einen Scheintod vortäuschen können: Alkoholintoxikation/Anämie/Anoxie, Epilepsie/Elektrizität, Injury (Schädel-Hirn-Trauma), Opium (Betäubungsmittel), Unterkühlung/Urämie. Besteht irgendein Zweifel oder liegen nur unsichere Zeichen vor, wird immer mit der Reanimation begonnen – bei Unterkühlung wird sie fortgesetzt, bis eine Kerntemperatur von mindestens 34 °C durch Wiedererwärmung erreicht ist.

37.4.2 Sichere Todeszeichen

Leichenflecke, Leichenstarre, Fäulnis sowie mit dem Leben unvereinbare Verletzungen sind eindeutig und werden je nach Umgebungsbedingungen etwa 20 Minuten bis 2 Stunden nach Todeseintritt beobachtet. Leichenflecke entstehen durch das Absacken des Blutes in tiefe Körperpartien und sind in den ersten 6 bis 8 Stunden durch Umlagerung noch veränderbar, bevor sie sich fixieren.

37.5 Leichenschau

Die Leichenschau ist Ländersache und wird ärztlich durchgeführt – der Rettungsdienst alarmiert dafür eine Ärztin oder einen Arzt, nicht zwingend den Notarzt. Ziele sind die Feststellung von Identität, Todesart, Todesursache und Todeszeit.

Merke: Grundsatz ist „Leben vor Tod“ – ein neuer, lebensrettender Einsatz hat immer Vorrang, die eigene Einsatzbereitschaft ist umgehend wiederherzustellen.

Eure Aufgabe ist es, Auffälligkeiten am Fundort sorgfältig zu beobachten und zu dokumentieren – etwa beschädigte Kleidung, eine verwahrloste Wohnung, mögliche Tatwerkzeuge oder Medikamentenreste. Man unterscheidet den natürlichen Tod (krankheitsbedingt), den nicht natürlichen Tod (durch äußere Einwirkung) und die ungeklärte Todesart. Bei ungeklärter oder nicht natürlicher Todesart wird die Polizei hinzugezogen; besteht Verdacht auf ein Tötungsdelikt, bleibt alles für die Spurensicherung unverändert, und sämtliche eigenen Maßnahmen und Lageveränderungen am Leichnam werden exakt dokumentiert.

Literatur und Quellen für dieses Modul

  • European Resuscitation Council (ERC): Leitlinien für die Reanimation 2021 – Ethik in der Reanimation und Entscheidungen am Lebensende
  • Bundesärztekammer (BÄK): Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung
  • Bundesärztekammer (BÄK): Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
  • Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF): S1-Leitlinie Die ärztliche Leichenschau