Haupt- und nebenberuflich Tätige stehen in einem Arbeitsverhältnis; Angehörige der Berufsfeuerwehr unterliegen zusätzlich dem Beamtenrecht. Ehrenamtliche richten sich nach der Satzung ihrer Organisation. FSJ/BFD-Kräfte schließen eine schriftliche Vereinbarung mit fester Laufzeit.
Merke: Wer eine Maßnahme übernimmt, die er nicht sicher beherrscht, begeht ein Übernahmeverschulden – fehlende Kenntnis muss unverzüglich mitgeteilt werden.
Nichtinvasive Basismaßnahmen (Lagerung, Wundversorgung, Immobilisation, Basisreanimation, AED) dürfen alle Qualifikationsstufen eigenständig durchführen. Notfallsanitäter besitzen seit 2021 mit § 2a NotSanG eine eigene bundesgesetzliche Grundlage für invasive Maßnahmen bei Lebensgefahr – eine solche Norm gibt es für Rettungssanitäter nicht. Für sie bleibt die Notkompetenz über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) maßgeblich, mit kumulativen Voraussetzungen: medizinische Indikation, (mutmaßliche) Einwilligung, Fachgerechtigkeit, keine rechtzeitige ärztliche Hilfe, Dringlichkeit, keine gleichwertige Alternative, beherrschbare Risiken.
Anders als bei Notfallsanitätern begründet die Garantenstellung für Rettungssanitäter/-helfer keine Pflicht zum invasiven Handeln – nur eine enge Berechtigung. Rettungshelfer verfügen grundsätzlich über keine invasiven Kompetenzen außer AED/ggf. Larynxtubus.
Merke: Rettungssanitäter besitzen keine eigene gesetzliche Heilkundeerlaubnis wie § 2a NotSanG – invasive Notfallmaßnahmen bleiben für sie die eng begrenzte Ausnahme über § 34 StGB.
Ist ein Arzt anwesend, handelt Rettungsfachpersonal grundsätzlich assistierend. Ärztlich angeordnete Maßnahmen können eigenständig ausgeführt werden (Delegation); der Arzt trägt die Anordnungs-, das Personal die Ausführungsverantwortung.
Jede invasive Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung (§ 223 StGB) dar; Straffreiheit tritt durch Einwilligung ein. Führt eine fehlerhafte Maßnahme zum Tod, kommt § 227 StGB in Betracht. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) bzw. fahrlässige Tötung (§ 222) drohen bei Sorgfaltspflichtverletzung. Wegen der Garantenstellung kann auch Unterlassen strafbar sein (§ 13 StGB).
Merke: Eine invasive Maßnahme ist stets strafbar als Körperverletzung, wenn sie nicht indiziert, nicht fachgerecht oder ohne (mutmaßliche) Einwilligung erfolgt.
§ 323c Abs. 1 StGB verpflichtet zur Hilfe bei Unglücksfällen. Für Rettungsfachpersonal gilt ein strengerer Maßstab: unverzügliches Ausrücken, Einsatz von Fachkunde und Hilfsmitteln.
§ 203 StGB schützt das Vertrauensverhältnis, gilt über den Tod hinaus. Weitergabe nur bei Einwilligung, gesetzlicher Pflicht oder überwiegendem Schutzinteresse über § 34 StGB.
Merke: Schon die Bestätigung, dass der Rettungsdienst bei einer bestimmten Person im Einsatz war, kann eine strafbare Geheimnisoffenbarung darstellen.
Erzwungener Transport/Fixierung gegen den Willen kann Nötigung (§ 240) oder Freiheitsberaubung (§ 239) darstellen; nur über § 34 StGB gerechtfertigt. Bei Angriffen greift Notwehr (§ 32). Eigenmächtiger Umgang mit Transportscheinen kann Urkundenfälschung (§ 267) sein.
Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Patient und Rettungsdienstträger zustande; das Personal handelt als Erfüllungsgehilfe. Bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit droht Regress. Daneben besteht persönliche Haftung nach § 823 BGB – eine private Berufshaftpflicht ist ratsam. Beamte fallen unter die Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn naheliegende Überlegungen unterbleiben – etwa Geräteeinsatz ohne Einweisung. Maßgeblich ist die objektive, für die Qualifikationsstufe erwartete Sorgfalt.
Das Patientenrechtegesetz sieht Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr vor – etwa bei lückenhafter Dokumentation oder groben Behandlungsfehlern.
Merke: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall regelmäßig als nicht durchgeführt.
Für Rettungsfahrzeuge gelten grundsätzlich alle StVO-Vorschriften. Kinder dürfen auf der Trage nur mit speziellen Rückhaltesystemen transportiert werden.
Sonderrechte befreien von StVO-Vorschriften bei höchster Eile, begründen aber kein Vorfahrtsrecht und entbinden nicht von Sorgfalt. Nur Rettungsdienstfahrzeuge, nicht Privatanfahrt oder Ersthelfer.
Merke: Sonderrechte gelten eng und nicht strafbefreiend; unverhältnismäßiges Fahrverhalten bleibt strafbar.
Wegerecht besteht nur bei gleichzeitigem Blaulicht und Einsatzhorn. Kein eigenes Vorfahrtsrecht; Blaulicht allein warnt nur.
Private Anbieter benötigen zusätzlich zur Klasse B eine Fahrerlaubnis nach § 48 FeV. Ausnahme für anerkannte Rettungsdienste/Feuerwehren.
Für Fahrzeuge über 3,5 t gibt es Sonderfahrberechtigungen bis 4,75 bzw. 7,5 t für Ehrenamtliche in Feuerwehr/Rettungsdienst/THW.
Eine Ablehnung ist wirksam, wenn der Patient verweigerungsfähig ist. Desorientierung, starke Alkoholisierung oder psychiatrische Ausnahmezustände schließen dies typischerweise aus. Vorherige eindringliche Aufklärung und lückenlose Dokumentation sind Pflicht.
Grundsätzlich verbindlich, aber präklinisch selten zuverlässig prüfbar – lebensrettende Maßnahmen werden daher meist begonnen.
Über vorläufige Gewahrsamnahme entscheidet die Polizei; das Team muss sie bei Eigengefährdung ohne medizinische Indikation verständigen.
Widerstand/Angriffe sind analog zu Taten gegen Vollstreckungsbeamte strafbar; Behinderung von Hilfeleistenden nach § 323c Abs. 2 StGB.
Ersteintreffende sind nicht zur sofortigen Individualmedizin verpflichtet, sondern müssen sich Überblick verschaffen und zurückmelden.
Grundsätze zu Sorgfalt/Haftung gelten entsprechend; bei Überforderung ist sofort der öffentliche Rettungsdienst nachzufordern.
Rechtlich nicht Teil des Rettungsdienstes, keine Sonderrechte; haften nur bei grober Fahrlässigkeit.
Der Betreiber muss geeignete, eingewiesene Mitarbeitende einsetzen, Medizinproduktebücher führen, sicherheitstechnische Kontrollen veranlassen (oft alle zwei Jahre).
Nur wer die sichere Handhabung beherrscht, darf ein Produkt einsetzen; Funktionsprüfung vor/während/nach Anwendung ist Pflicht.
Merke: Abgelaufene oder mangelhaft geprüfte Medizinprodukte dürfen niemals am Patienten eingesetzt werden.
Dient Vorbeugung, Früherkennung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Für den Rettungsdienst relevant sind Meldepflichten bei bestimmten Krankheitsverdachtsfällen; wird der Patient direkt in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht, trifft die Meldepflicht meist nicht das Rettungsfachpersonal.