Grundlagen & Vorbereitung
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10 Rechtliche Grundlagen im Rettungsdienst

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Im Rettungsdienst trefft ihr Entscheidungen, die tief in die Rechte anderer Menschen eingreifen: Ihr berührt, untersucht, lagert und transportiert Patienten, erfahrt intime Details und fahrt mit Sonderrechten durch den Straßenverkehr. Diese Lektion zeigt, auf welcher rechtlichen Grundlage ihr handelt, wo die Grenzen eurer Kompetenzen liegen und welche Folgen Fehler strafrechtlich und zivilrechtlich haben können. Ziel ist nicht Angst, sondern Handlungssicherheit: Wer die Regeln kennt, kann im Einsatz entschlossen und trotzdem rechtssicher handeln.

10.1 Rechtliche Stellung des Rettungsfachpersonals

10.1.1 Beschäftigungsformen und Rechtsstellung

Haupt- und nebenberuflich Tätige stehen in einem Arbeitsverhältnis; Angehörige der Berufsfeuerwehr unterliegen zusätzlich dem Beamtenrecht. Ehrenamtliche richten sich nach der Satzung ihrer Organisation. FSJ/BFD-Kräfte schließen eine schriftliche Vereinbarung mit fester Laufzeit.

Unabhängig von der Beschäftigungsform gilt: Wer im Rettungsdienst eingesetzt wird, ist an die Weisungen des Arbeitgebers bzw. der Organisation, an die Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) und an die jeweiligen Landesrettungsdienstgesetze gebunden. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist landesrechtlich geregelt und berechtigt – anders als die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter – nicht zur Führung einer bundesrechtlich geschützten Berufsbezeichnung.

10.1.2 Pflichten des Rettungsfachpersonals

  • Anordnungsverantwortung liegt bei der anordnenden Stelle, Ausführungsverantwortung bei der durchführenden Person.
  • Fortbildungspflicht: meist mind. 30 Stunden jährlich.
  • Dokumentations- und Datenschutzpflichten (u. a. § 630f BGB).
  • Sorgfaltspflicht: Handeln nach dem aktuellen, für die eigene Qualifikationsstufe geltenden fachlichen Standard.
  • Schweigepflicht (siehe 10.2.3) und Pflicht zur Kontrolle von Fahrzeug und Material vor Dienstbeginn.
Merke: Wer eine Maßnahme übernimmt, die er nicht sicher beherrscht, begeht ein Übernahmeverschulden – fehlende Kenntnis muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Das Übernahmeverschulden ist in der Praxis wichtig: Nicht erst ein Fehler bei der Durchführung, sondern schon die Entscheidung, eine Maßnahme ohne ausreichende Kenntnis zu übernehmen, kann vorwerfbar sein. Sagt deshalb offen, wenn ihr ein Gerät nicht kennt oder eine Technik nicht sicher beherrscht.

10.1.3 Kompetenzen: Regelkompetenz und Notkompetenz

Nichtinvasive Basismaßnahmen (Lagerung, Wundversorgung, Immobilisation, Basisreanimation, AED) dürfen alle Qualifikationsstufen eigenständig durchführen. Notfallsanitäter besitzen seit 2021 mit § 2a NotSanG eine eigene bundesgesetzliche Grundlage für invasive Maßnahmen bei Lebensgefahr – eine solche Norm gibt es für Rettungssanitäter nicht. Für sie bleibt die Notkompetenz über § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) maßgeblich, mit kumulativen Voraussetzungen: medizinische Indikation, (mutmaßliche) Einwilligung, Fachgerechtigkeit, keine rechtzeitige ärztliche Hilfe, Dringlichkeit, keine gleichwertige Alternative, beherrschbare Risiken.

Anders als bei Notfallsanitätern begründet die Garantenstellung für Rettungssanitäter/-helfer keine Pflicht zum invasiven Handeln – nur eine enge Berechtigung. Rettungshelfer verfügen grundsätzlich über keine invasiven Kompetenzen außer AED/ggf. Larynxtubus.

Merke: Rettungssanitäter besitzen keine eigene gesetzliche Heilkundeerlaubnis wie § 2a NotSanG – invasive Notfallmaßnahmen bleiben für sie die eng begrenzte Ausnahme über § 34 StGB.

10.1.4 Zusammenarbeit mit Ärzten

Ist ein Arzt anwesend, handelt Rettungsfachpersonal grundsätzlich assistierend. Ärztlich angeordnete Maßnahmen können eigenständig ausgeführt werden (Delegation); der Arzt trägt die Anordnungs-, das Personal die Ausführungsverantwortung.

Delegiert werden darf nur, was ihr nach Ausbildung und Übung sicher beherrscht. Haltet ihr eine Anordnung für falsch oder gefährlich – etwa eine offensichtlich falsche Dosis –, müsst ihr eure Bedenken sofort äußern (Remonstration). Eine Anordnung, deren Ausführung erkennbar strafbar wäre oder den Patienten erkennbar gefährdet, dürft ihr nicht ausführen. Ärztliche Anordnungen per Telefon oder über den Telenotarzt werden wiederholt (Closed-Loop) und mit Uhrzeit und Namen dokumentiert.

10.2 Strafrechtliche Verantwortung

10.2.1 Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

Jede invasive Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung (§ 223 StGB) dar; Straffreiheit tritt durch Einwilligung ein. Führt eine fehlerhafte Maßnahme zum Tod, kommt § 227 StGB in Betracht. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) bzw. fahrlässige Tötung (§ 222) drohen bei Sorgfaltspflichtverletzung. Wegen der Garantenstellung kann auch Unterlassen strafbar sein (§ 13 StGB).

Merke: Eine invasive Maßnahme ist stets strafbar als Körperverletzung, wenn sie nicht indiziert, nicht fachgerecht oder ohne (mutmaßliche) Einwilligung erfolgt.

Die Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus, die der Situation angemessen ist. Ist der Patient bewusstlos oder nicht einwilligungsfähig, gilt die mutmaßliche Einwilligung: Entscheidend ist, was der Patient vermutlich wollen würde – im Zweifel die Rettung seines Lebens, sofern kein entgegenstehender Wille bekannt ist.

10.2.2 Unterlassene Hilfeleistung

§ 323c Abs. 1 StGB verpflichtet zur Hilfe bei Unglücksfällen. Für Rettungsfachpersonal gilt ein strengerer Maßstab: unverzügliches Ausrücken, Einsatz von Fachkunde und Hilfsmitteln.

Wichtig ist der Unterschied zur Garantenstellung: Jeder Bürger ist nach § 323c StGB zu zumutbarer Hilfe verpflichtet. Wer im Dienst einen Einsatz übernommen hat, ist darüber hinaus Garant für den Patienten. Unterlässt er gebotene Maßnahmen und erleidet der Patient dadurch Schaden, kann er sich wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen strafbar machen – eine deutlich schwerere Verantwortung als die bloße unterlassene Hilfeleistung.

10.2.3 Schweigepflicht

§ 203 StGB schützt das Vertrauensverhältnis, gilt über den Tod hinaus. Weitergabe nur bei Einwilligung, gesetzlicher Pflicht oder überwiegendem Schutzinteresse über § 34 StGB.

Merke: Schon die Bestätigung, dass der Rettungsdienst bei einer bestimmten Person im Einsatz war, kann eine strafbare Geheimnisoffenbarung darstellen.

Die Schweigepflicht gilt gegenüber Nachbarn, Arbeitgebern, Presse, in sozialen Netzwerken und im privaten Umfeld – auch Fotos von Einsatzstellen oder Patienten sind tabu. Auch gegenüber der Polizei besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Auskunft über Patientendaten; Ausnahmen gelten etwa bei einer gerichtlichen Anordnung oder wenn eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit Dritter nur durch die Weitergabe abgewendet werden kann. Innerhalb des Behandlungsteams und bei der Übergabe an die Klinik dürfen die notwendigen Informationen selbstverständlich weitergegeben werden.

10.2.4 Weitere Straftatbestände

Erzwungener Transport/Fixierung gegen den Willen kann Nötigung (§ 240) oder Freiheitsberaubung (§ 239) darstellen; nur über § 34 StGB gerechtfertigt. Bei Angriffen greift Notwehr (§ 32). Eigenmächtiger Umgang mit Transportscheinen kann Urkundenfälschung (§ 267) sein.

Notwehr erlaubt nur die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren – Rückzug und Deeskalation haben im Rettungsdienst immer Vorrang (siehe Lektion 8). Eine Fixierung ist nur als letztes Mittel bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung zulässig und sollte, wann immer möglich, gemeinsam mit Polizei und Notarzt erfolgen.

10.3 Schadensersatzhaftung

10.3.1 Haftungsrechtliche Grundlagen

Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Patient und Rettungsdienstträger zustande; das Personal handelt als Erfüllungsgehilfe. Bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit droht Regress. Daneben besteht persönliche Haftung nach § 823 BGB – eine private Berufshaftpflicht ist ratsam. Beamte fallen unter die Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).

In vielen Bundesländern ist der Rettungsdienst hoheitlich organisiert; dann haftet bei Fehlern grundsätzlich der Träger im Rahmen der Amtshaftung, auch wenn das Personal bei einer Hilfsorganisation angestellt ist. Der Träger kann jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff beim Handelnden nehmen.

10.3.2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsätzlich handelt, wer einen Schaden wissentlich und willentlich herbeiführt oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Man unterscheidet:

  • Leichte Fahrlässigkeit: ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Mitarbeiter passieren kann.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: ein Fehler, der bei gebotener Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre.
  • Grobe Fahrlässigkeit: die Sorgfalt wird in besonders schwerem Maß verletzt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn naheliegende Überlegungen unterbleiben – etwa Geräteeinsatz ohne Einweisung. Maßgeblich ist die objektive, für die Qualifikationsstufe erwartete Sorgfalt. Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet er grundsätzlich voll.

10.3.3 Beweisrechtliche Besonderheiten

Das Patientenrechtegesetz sieht Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr vor – etwa bei lückenhafter Dokumentation oder groben Behandlungsfehlern. Normalerweise muss der Patient beweisen, dass ein Fehler passiert ist und dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Liegt dagegen ein grober Behandlungsfehler vor oder fehlt die Dokumentation einer medizinisch gebotenen Maßnahme, muss die Behandlerseite beweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler entstanden ist. Eine vollständige Dokumentation ist daher auch euer bester Schutz.

Merke: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall regelmäßig als nicht durchgeführt.

10.4 Straßenverkehrsrecht

10.4.1 Grundlagen

Für Rettungsfahrzeuge gelten grundsätzlich alle StVO-Vorschriften. Kinder dürfen auf der Trage nur mit speziellen Rückhaltesystemen transportiert werden.

Auch im Patientenraum gilt grundsätzlich die Gurtpflicht für Besatzung, Patient und Begleitpersonen. Maßnahmen, für die ihr euch abschnallen müsst, werden möglichst bei stehendem Fahrzeug durchgeführt – bei einem Unfall sind ungesicherte Personen im Patientenraum stark gefährdet. Geräte und Material müssen in ihren Halterungen fixiert sein. Der Fahrer ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und der Besatzung verantwortlich und fährt so, dass die Versorgung im Patientenraum möglich bleibt.

10.4.2 Sonderrechte (§ 35 StVO)

Sonderrechte befreien von StVO-Vorschriften bei höchster Eile, begründen aber kein Vorfahrtsrecht und entbinden nicht von Sorgfalt. Nur Rettungsdienstfahrzeuge, nicht Privatanfahrt oder Ersthelfer.

Nach § 35 Abs. 5a StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Das kann bedeuten: Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Überfahren einer roten Ampel oder Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung. Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen Sonderrechte aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Wer bei Rot in eine Kreuzung einfährt, muss sich vorher vergewissern, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben und anhalten.

Merke: Sonderrechte gelten eng und nicht strafbefreiend; unverhältnismäßiges Fahrverhalten bleibt strafbar.

10.4.3 Wegerecht (§ 38 StVO)

Wegerecht besteht nur bei gleichzeitigem Blaulicht und Einsatzhorn. Kein eigenes Vorfahrtsrecht; Blaulicht allein warnt nur.

Blaulicht und Einsatzhorn zusammen ordnen an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ Sie dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, etwa um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ausweichen, auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mehreren Fahrstreifen bereits bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse bilden (§ 11 Abs. 2 StVO). Trotzdem müsst ihr damit rechnen, dass andere euch zu spät bemerken oder falsch reagieren – das Wegerecht ist kein Freibrief, sondern eine Bitte, die ihr nicht erzwingen dürft. Blaulicht allein dient nur zur Warnung, etwa an einer Einsatzstelle.

10.4.4 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Private Anbieter benötigen zusätzlich zur Klasse B eine Fahrerlaubnis nach § 48 FeV. Ausnahme für anerkannte Rettungsdienste/Feuerwehren.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setzt unter anderem ein Mindestalter, eine ärztliche Untersuchung, einen Sehtest und ein Führungszeugnis voraus und muss regelmäßig verlängert werden. Zusätzlich gilt: Viele Rettungswagen wiegen mehr als 3,5 t, sodass für ihr Führen die Fahrerlaubnisklasse C1 erforderlich ist. Klärt bei eurem Arbeitgeber, welche Fahrzeuge ihr mit eurer Fahrerlaubnis führen dürft.

10.4.5 Sonderfahrberechtigung

Für Fahrzeuge über 3,5 t gibt es Sonderfahrberechtigungen bis 4,75 bzw. 7,5 t für Ehrenamtliche in Feuerwehr/Rettungsdienst/THW. Grundlage ist § 2 Abs. 10a Straßenverkehrsgesetz. Inhaber der Klasse B können nach einer Einweisung und praktischen Prüfung durch ihre Organisation Einsatzfahrzeuge bis 4,75 t führen; mit zusätzlicher Ausbildung und Prüfung bis 7,5 t. Die Berechtigung gilt nur für Einsatzfahrzeuge der jeweiligen Organisation und nur für ehrenamtliche Tätigkeit, nicht für den hauptberuflichen Dienst.

10.5 Sonstige Rechtsfragen

10.5.1 Behandlungs-/Transportverweigerung

Eine Ablehnung ist wirksam, wenn der Patient verweigerungsfähig ist. Desorientierung, starke Alkoholisierung oder psychiatrische Ausnahmezustände schließen dies typischerweise aus. Vorherige eindringliche Aufklärung und lückenlose Dokumentation sind Pflicht.

Ist der Patient verweigerungsfähig, müsst ihr seine Entscheidung respektieren, auch wenn sie medizinisch unvernünftig ist – ein Transport gegen seinen Willen wäre Freiheitsberaubung. Bei Zweifeln an der Verweigerungsfähigkeit wird ein Notarzt nachgefordert. Bei Minderjährigen entscheiden grundsätzlich die Sorgeberechtigten; ist Gefahr im Verzug und niemand erreichbar, wird im mutmaßlichen Interesse des Kindes gehandelt. Die Dokumentation erfolgt wie in Lektion 13 beschrieben.

10.5.2 Patientenverfügung

Grundsätzlich verbindlich, aber präklinisch selten zuverlässig prüfbar – lebensrettende Maßnahmen werden daher meist begonnen.

Eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB ist eine schriftliche Festlegung, welche Maßnahmen ein Mensch in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt. Sie ist verbindlich, wenn sie auf die aktuelle Situation zutrifft. Im Einsatz fehlen aber oft die Zeit und die Informationen, um das zu beurteilen. Liegt ein aussagekräftiges Dokument vor, etwa ein ausgefüllter Notfallbogen mit ärztlicher Unterschrift, und bestätigen Angehörige oder ein Betreuer den Willen, wird der Notarzt einbezogen. Bis zur Klärung gilt: Im Zweifel für das Leben.

10.5.3 Gewahrsamnahme

Über vorläufige Gewahrsamnahme entscheidet die Polizei; das Team muss sie bei Eigengefährdung ohne medizinische Indikation verständigen.

Rettungsdienstpersonal hat keine Befugnis, Menschen festzuhalten oder gegen ihren Willen einzuweisen. Liegt eine psychische Erkrankung mit akuter Eigen- oder Fremdgefährdung vor, kann eine Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Länder (PsychKG) erforderlich werden; darüber entscheiden Ordnungsbehörde, Polizei und letztlich ein Gericht. Eure Aufgabe ist es, die Situation zu erkennen, die zuständigen Stellen zu verständigen, die Lage zu dokumentieren und den Patienten medizinisch zu betreuen.

10.5.4 Schutz der Einsatzkräfte

Widerstand/Angriffe sind analog zu Taten gegen Vollstreckungsbeamte strafbar; Behinderung von Hilfeleistenden nach § 323c Abs. 2 StGB.

Nach § 115 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer Hilfeleistende des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not durch Gewalt oder Drohung behindert oder tätlich angreift. § 323c Abs. 2 StGB stellt zusätzlich jede Behinderung von Personen unter Strafe, die einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen – etwa durch Blockieren der Zufahrt oder Schaulustige. Solche Vorfälle sollten immer gemeldet, dokumentiert und angezeigt werden. Eigenschutz geht vor: Bei Gefahr zieht ihr euch zurück und fordert die Polizei an.

10.5.5 MANV

Ersteintreffende sind nicht zur sofortigen Individualmedizin verpflichtet, sondern müssen sich Überblick verschaffen und zurückmelden.

Beim Massenanfall von Verletzten (MANV) übersteigt die Zahl der Patienten die verfügbaren Ressourcen. Rechtlich ist es deshalb nicht nur erlaubt, sondern geboten, zunächst Lage zu erkunden, Kräfte nachzufordern und zu sichten, statt sich dem ersten Patienten zu widmen. Wer in dieser Phase einen einzelnen Patienten nicht behandelt, weil er die Gesamtlage ordnet, handelt pflichtgemäß. Die Einsatzleitung übernehmen später der Leitende Notarzt und der Organisatorische Leiter Rettungsdienst (siehe Lektion 6).

10.5.6 Sanitätsdienst

Grundsätze zu Sorgfalt/Haftung gelten entsprechend; bei Überforderung ist sofort der öffentliche Rettungsdienst nachzufordern.

Sanitätsdienste bei Veranstaltungen, Konzerten oder Sportereignissen sind rechtlich nicht Teil des öffentlichen Rettungsdienstes, sondern werden vom Veranstalter beauftragt. Sonderrechte gelten für Sanitätsdienstfahrzeuge in der Regel nicht. Die Helfer handeln im Rahmen ihrer Qualifikation, und die gleichen Sorgfaltsmaßstäbe gelten wie im Rettungsdienst. Patienten, die einer Klinikbehandlung bedürfen, werden an den öffentlichen Rettungsdienst übergeben.

10.5.7 Ersthelfergruppen

Rechtlich nicht Teil des Rettungsdienstes, keine Sonderrechte; haften nur bei grober Fahrlässigkeit.

First-Responder- oder Helfer-vor-Ort-Gruppen überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich aus § 680 BGB: Wer zur Abwendung einer dringenden Gefahr hilft, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ersthelfer sind zudem über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, wenn sie bei der Hilfeleistung selbst zu Schaden kommen. Bei Eintreffen des Rettungsdienstes übernehmt ihr den Patienten und die Verantwortung.

10.6 Medizinprodukterecht

Fast alle Geräte und viele Materialien im Rettungsdienst sind Medizinprodukte – vom Defibrillator über das Beatmungsgerät bis zur Absaugpumpe und dem Blutzuckermessgerät. Grundlage ist die europäische Medizinprodukteverordnung (MDR), ergänzt durch das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).

10.6.1 Betreiberpflichten

Der Betreiber muss geeignete, eingewiesene Mitarbeitende einsetzen, Medizinproduktebücher führen, sicherheitstechnische Kontrollen veranlassen (oft alle zwei Jahre).

Betreiber ist in der Regel die Organisation bzw. der Arbeitgeber. Er muss ein Bestandsverzeichnis führen, für bestimmte aktive Geräte eine beauftragte Person benennen, die Einweisungen durchführt und dokumentiert, und messtechnische Kontrollen (etwa bei Blutdruckmessgeräten) sowie Wartungen fristgerecht veranlassen. Vorkommnisse, bei denen ein Medizinprodukt einen Patienten oder Anwender gefährdet hat, müssen gemeldet werden.

10.6.2 Anwenderpflichten

Nur wer die sichere Handhabung beherrscht, darf ein Produkt einsetzen; Funktionsprüfung vor/während/nach Anwendung ist Pflicht.

Für euch bedeutet das: Lasst euch in jedes Gerät einweisen und bestätigt die Einweisung schriftlich. Prüft vor jeder Schicht die Funktion und Einsatzbereitschaft (Akkus, Selbsttest, Verfallsdaten) und meldet Defekte sofort. Ein defektes oder nicht geprüftes Gerät wird gekennzeichnet und aus dem Verkehr gezogen.

Merke: Abgelaufene oder mangelhaft geprüfte Medizinprodukte dürfen niemals am Patienten eingesetzt werden.

10.7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Dient Vorbeugung, Früherkennung und Eindämmung übertragbarer Krankheiten. Für den Rettungsdienst relevant sind Meldepflichten bei bestimmten Krankheitsverdachtsfällen; wird der Patient direkt in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht, trifft die Meldepflicht meist nicht das Rettungsfachpersonal.

Die meldepflichtigen Krankheiten und Erreger sind in §§ 6 und 7 IfSG aufgelistet, etwa Masern, Meningokokken-Meningitis, Tuberkulose oder bestimmte Magen-Darm-Infektionen. § 8 IfSG legt fest, wer melden muss, in erster Linie der feststellende Arzt. Für den Rettungsdienst ist das Infektionsschutzgesetz vor allem wichtig, weil es Hygienepflichten begründet: Rettungsdienste müssen Hygienepläne haben und die Empfehlungen der KRINKO umsetzen (siehe Lektion 5). Beschäftigte im Rettungsdienst müssen zudem einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Bei Verdacht auf eine hochansteckende Erkrankung informiert ihr frühzeitig die Leitstelle und die Zielklinik, damit Schutzmaßnahmen vorbereitet werden können.

Literatur und Quellen für dieses Modul

  • Grundgesetz (GG) – Art. 1, 2, 34, 104
  • Strafgesetzbuch (StGB) – §§ 13, 32, 34, 115, 203, 222, 223, 227, 229, 239, 240, 267, 323c
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – §§ 630a ff., 630f, 680, 823, 1827
  • Notfallsanitätergesetz (NotSanG) – § 2a
  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) – §§ 11, 21, 21a, 35, 38
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG) – § 2 Abs. 10a
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – § 48
  • Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), MPDG, MPBetreibV
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) – §§ 1, 6, 7, 8, 20, 23
  • Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) und Rettungsdienstgesetze der Länder
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