Der deutsche Rettungsdienst beruht auf einem einfachen, aber folgenreichen Prinzip: Nicht die kranke oder verletzte Person soll sich mühsam zum Arzt begeben, sondern qualifizierte Hilfe soll so schnell wie möglich zu ihr kommen. Dieser Leitgedanke geht auf den Heidelberger Chirurgen Martin Kirschner zurück, der ihn bereits 1938 formulierte, und prägt bis heute Aufbau und Selbstverständnis des Systems. Der Rettungsdienst gilt als öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr und ist damit fester Bestandteil des deutschen Gesundheitswesens. Da Gesundheitsversorgung nach dem Grundgesetz Ländersache ist, regelt jedes der 16 Bundesländer Aufbau, Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes in einem eigenen Rettungsdienstgesetz – die konkreten Regelungen zu Fristen, Trägerschaft oder Qualifikationen unterscheiden sich deshalb von Bundesland zu Bundesland.

2.1 Definitionen

Der Rettungsdienst gliedert sich in zwei Kernaufgaben, die im Alltag klar zu unterscheiden sind. Die Notfallrettung kümmert sich um Notfallpatientinnen und -patienten, also Menschen, die sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden oder bei denen ohne sofortige medizinische Hilfe schwere gesundheitliche Schäden drohen. Ihr Ziel ist es, am Einsatzort Leben zu retten, weitere Schäden zu vermeiden, die Transportfähigkeit herzustellen und die Person fachgerecht in ein geeignetes Krankenhaus zu bringen.

Der qualifizierte Krankentransport richtet sich dagegen an Personen, die keine Notfallpatienten sind, während der Fahrt aber medizinisch-fachliche Betreuung oder die Sonderausstattung eines Krankentransportwagens benötigen – etwa weil eine Erkrankung überwacht werden muss. Hier wird zwischen dringlichen und planbaren, zeitlich disponierten Transporten unterschieden; auch stark infektiöse Patienten können transportiert werden, wenn eine Übertragung sicher verhindert wird.

Zum Rettungsdienst zählen außerdem medizinisch notwendige Verlegungen in spezialisierte Kliniken – bei Bedarf als Intensivtransport unter intensivmedizinischer Überwachung – sowie in Notfällen der Transport von Arzneimitteln, Blutkonserven, Organen oder medizinischem Fachpersonal. Nicht zum Rettungsdienst gehört dagegen der einfache, unqualifizierte Krankentransport (zum Beispiel ein sogenanntes Liegendtaxi) für Personen, die weder Betreuung noch die Ausstattung eines Krankentransportwagens brauchen. Solche Fahrten unterliegen allein dem Personenbeförderungsgesetz und erfordern weder rettungsdienstliche Qualifikation noch notfallmedizinische Fahrzeugausstattung.

2.2 Organisation

Weil der öffentliche Rettungsdienst eine staatlich zu gewährleistende Aufgabe der Daseinsvorsorge ist, muss er flächendeckend, bedarfsgerecht und fachlich angemessen zur Verfügung stehen – einschließlich notärztlicher Versorgung. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern, die Umsetzung übernimmt (mit Ausnahme der Luftrettung) die kommunale Selbstverwaltung: Träger sind in der Regel Landkreise, kreisfreie Städte oder Zweckverbände, in Baden-Württemberg mit einer abweichenden Struktur.

Ein zentrales Steuerungsinstrument sind die sogenannten Hilfsfristen: In der Notfallrettung muss ein festgelegter Anteil der Einsätze – häufig um 95 Prozent – innerhalb einer im Landesrecht definierten Zeitspanne von meist acht bis fünfzehn Minuten erreicht werden. Manche Länder unterscheiden dabei zusätzlich zwischen der Frist für das erste geeignete Rettungsmittel und einer eigenen Frist für den Notarzt. Um diese Vorgaben einzuhalten, legen die Träger in Rettungsdienstbereichsplänen fest, wie viele Rettungswachen an welchen Standorten benötigt werden und welche Fahrzeuge dort vorzuhalten sind.

Notrufe laufen in Rettungsleitstellen oder – gemeinsam mit der Feuerwehr betrieben – in Integrierten Leitstellen zusammen. Wer die Einsätze tatsächlich fährt, ist historisch gewachsen: Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahmen in der britischen Besatzungszone vor allem die Feuerwehren den Krankentransport, in der amerikanischen und französischen Zone das Deutsche Rote Kreuz. Diese Aufteilung wirkt bis heute nach – Träger betreiben entweder eigene Wachen oder beauftragen gemeinnützige Hilfsorganisationen wie ASB, DRK, Johanniter oder Malteser sowie private Unternehmen.

Merke: Der Rettungsdienst gehört zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. Anders als Polizei oder Ordnungsbehörden habt ihr im Einsatz keine hoheitlichen Zwangsrechte – eure Aufgabe ist die medizinische und technische Hilfeleistung, nicht die Durchsetzung von Recht und Ordnung.

2.3 Rettungskette

Die von Friedrich Wilhelm Ahnefeld beschriebene Rettungskette veranschaulicht, wie eine optimale Notfallversorgung im Idealfall abläuft. Der Rettungsdienst ist dabei nur ein Glied unter mehreren – entscheidend ist, dass alle Glieder reibungslos ineinandergreifen, denn die Kette ist immer nur so stark wie ihr schwächstes Glied.

Am Anfang steht die Absicherung der Einsatzstelle: Laienhelferinnen und -helfer müssen zunächst die Situation und mögliche Gefahren einschätzen, bevor sie selbst tätig werden. Erst danach folgen Notruf und lebensrettende Sofortmaßnahmen wie Blutstillung, Freimachen der Atemwege, stabile Seitenlage oder Reanimation. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes wird häufig weitere Erste Hilfe geleistet, etwa durch alarmierte Ersthelfersysteme. Trifft der Rettungsdienst ein, übernimmt er die notfallmedizinische Untersuchung und Versorgung und leitet den Transport in ein geeignetes Krankenhaus ein.

Merke: Nur ein unverletzter Helfer ist ein guter Helfer – der eigene Schutz hat in jeder Situation Vorrang vor der Hilfeleistung.

2.4 Finanzierung

Der Rettungsdienst in Deutschland verursachte 2018 Gesamtkosten von rund 5,4 Milliarden Euro. Getragen werden diese Kosten vor allem von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sowie den gesetzlichen Unfallversicherungen. Für gesetzlich Versicherte gelten Fahrten der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports nach § 60 SGB V als Fahrtkosten, sofern sie medizinisch zwingend notwendig sind. Man unterscheidet fixe, einsatzunabhängige Kosten – vor allem Personal, Fahrzeuge und Gebäude – von einsatzabhängigen Kosten wie Kraftstoff oder Verbrauchsmaterial.

2.5 Rettungsdienstpersonal

2.5.1 Rettungsfachpersonal

Als Rettungsfachpersonal gelten die Qualifikationsstufen Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistent und Notfallsanitäter. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter orientiert sich in den meisten Ländern am sogenannten 520-Stunden-Programm von 1977: 160 Stunden theoretisch-praktischer Grundlehrgang, je 160 Stunden Klinik- und Rettungswachenpraktikum sowie ein 40-stündiger Abschlusslehrgang. Als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter assistiert ihr dem Notarzt sowie Notfallsanitätern bei der Lebensrettung, übernehmt bis zur Übergabe an höher qualifiziertes Personal selbst grundlegende lebensrettende Maßnahmen wie die Reanimation und betreut Patienten im qualifizierten Krankentransport.

In der Regelbesetzung gilt: Auf einem Rettungswagen fährt mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter gemeinsam mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter, während im qualifizierten Krankentransport eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter gemeinsam mit einem Rettungshelfer unterwegs ist.

Achtung: Invasive Maßnahmen wie das Legen eines venösen oder intraossären Zugangs, die endotracheale Intubation oder die Applikation der meisten Notfallmedikamente gehören nicht zum Kompetenzbereich der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters. Diese Maßnahmen sind Notfallsanitätern und Notärzten vorbehalten.

2.5.2 Ärztliches Rettungsdienstpersonal

In der Praxis hat sich für die Einbindung von Notärztinnen und Notärzten überwiegend das Rendezvous-System durchgesetzt: Ein Notarzteinsatzfahrzeug bringt die Notärztin oder den Notarzt getrennt vom Rettungswagen zur Einsatzstelle. Bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten übernimmt ein Leitender Notarzt die medizinische Führung und Koordination am Einsatzort.

2.5.3 Schnelleinsatzgruppen

Reicht der reguläre Rettungsdienst bei einem größeren Schadensereignis unterhalb der Katastrophenschwelle nicht aus, unterstützen ehrenamtliche Schnelleinsatzgruppen der Hilfsorganisationen. Je nach Ausbildungsstand wird zwischen rettungsdienstlichen und sanitätsdienstlichen Schnelleinsatzgruppen unterschieden.

2.5.4 Ersthelfergruppen

Örtlich organisierte Ersthelferstrukturen – etwa Helfer vor Ort oder First Responder – ergänzen den Rettungsdienst vor allem in ländlichen Gebieten und können das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes deutlich verkürzen.

2.5.5 Katastrophenschutz

Der Katastrophenschutz ist rechtlich und organisatorisch nicht Teil des Rettungsdienstes. Er greift, wenn eine Lage ein einheitlich geleitetes Zusammenwirken vieler Kräfte erfordert. Davon zu unterscheiden ist der Zivilschutz, der den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- oder Verteidigungsfall regelt.

2.6 Rettungsdienstfahrzeuge

2.6.1 Bodengebundene Fahrzeuge

Die Norm DIN EN 1789 unterscheidet drei Fahrzeugtypen. Der Krankentransportwagen (Typ A) ist für Personen vorgesehen, die voraussichtlich keine Notfallpatienten sind. Der Rettungswagen (Typ C) ist für dringliche Einsätze ausgelegt und deutlich umfangreicher ausgestattet, etwa mit EKG, externem Herzschrittmacher, Beatmungsgerät und Notfallmedikamenten. Ergänzend gibt es das Notarzteinsatzfahrzeug, das ausschließlich der schnellen Heranführung der Notärztin oder des Notarztes dient und selbst keinen Patiententransport durchführt.

Merke: Ein Notarzteinsatzfahrzeug transportiert nie selbst Patienten – es bringt ausschließlich die Notärztin oder den Notarzt zum Einsatzort und wieder zurück.

2.6.2 Luftfahrzeuge und Luftrettung

Deutschland verfügt über ein nahezu flächendeckendes Netz an Rettungshubschraubern (Stand 2020: 55 bundesweit), besetzt mit Pilotin oder Pilot, speziell weitergebildetem Notfallsanitäter sowie erfahrener Notärztin oder erfahrenem Notarzt, mit einem Einsatzradius von rund 50 bis 70 Kilometern. Für dringliche intensivmedizinische Verlegungen stehen zusätzlich Intensivtransporthubschrauber zur Verfügung.

2.7 Geschichte des Rettungsdienstes

Mit steigendem Verkehrsaufkommen ab den 1950er- und 1960er-Jahren wuchs der Druck, die präklinische Versorgung zu professionalisieren: 1957 nahm in Köln der erste Notarztwagen heutiger Prägung den Dienst auf, 1964 startete in Heidelberg das bis heute dominierende Rendezvous-System, und 1970 nahm mit „Christoph 1“ in München der erste dauerhaft betriebene Rettungshubschrauber seinen Dienst auf. 1977 einigte man sich auf das bis heute prägende 520-Stunden-Programm. 1989 wurde mit dem Rettungsassistentengesetz erstmals ein staatlich anerkannter Beruf in der Notfallrettung geschaffen; 2014 löste das Notfallsanitätergesetz diese Regelung ab.

Literatur und Quellen für dieses Modul

  • Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Das Hilfeleistungssystem in Deutschland.
  • Bundesministerium der Justiz. (2009, 25. März). Zivilschutzgesetz und Katastrophenhilfegesetz. Gesetze im Internet.
  • Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. (1992, 24. November). Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW).